Corona Überbrückungshilfe 3 mit Neustarthilfe für Soloselbstständige

Zur weiteren finanzielle Unterstützung für die durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen wird die Überbrückungshilfe als Corona Überbrückungshilfe 3 für die Monate Januar bis Juni 2021 fortgeführt.

Corona Überbrückungshilfe 3

Unter besonderen Voraussetzungen umfasst die Überbrückungshilfe 3 auch eine rückwirkende Förderung für die Monate November und Dezember 2020. Die Antragsvoraussetzungen wurden hierbei nochmals überarbeitet und die Unterstützung verbessert sowie der Kreis der Antragsberechtigten ausgeweitet.

Wie auch bei den Überbrückungshilfen 1 und 2 wird die Überbrückungshilfe 3 als steuerbarer Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Überbrückungshilfe 3 besteht nicht.

Laut Aussage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist die programmtechnischen Umsetzung im bundeseinheitlichen Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de seit dem 10.02.2021 umgesetzt und eine Antragstellung ist jetzt möglich. Mit der Auszahlung von Abschlagszahlungen wird ab dem 15.02.2021 begonnen.

Wer kann einen Antrag auf Überbrückungshilfe 3 stellen?

In der ersten Fassung der Antragsbedingungen wurde im Rahmen der Antragsvoraussetzungen danach differenziert, ob es sich um einen Monat mit einer bundesweiten Schließung durch einen MPK-Beschluss handelt oder nicht und ob der Antragsteller von diesen Schließungen selbst direkt bzw.  indirekt oder nicht betroffen ist. Zwischenzeitlich wurden die Antragskriterien vereinfacht:

Antragsberechtigt für einen Monat im Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021 sind Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe mit einem Umsatz von bis zu 750 Mio € im Jahr 2020, wenn ihr Umsatz in einem Monat Corona-bedingt um mindestens 30 % gegenüber dem Umsatz im Vergleichsmonat in 2019 erlitten haben.

Für jeden Monat, in dem ein solcher Umsatzeinbruch vorliegt, kann die Überbrückungshilfe 3 beantragt werden.

Weiterhin muss der Antragsteller bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein, seinen Sitz oder zumindest eine inländische Betriebsstätte haben. Das Unternehmen darf sich nach den beihilferechtlichen EU-Definitionen nicht am 31.12.2019 in Schwierigkeiten befunden haben.

Das Unternehmen darf weiterhin nicht nach dem 30.04.2020 gegründet worden sein.

Die Tätigkeit muss im Haupterwerb ausgeübt werden.

Eine Antragstellung für die Monate November und Dezember 2020 ist nur möglich, wenn Sie keine November- oder Dezemberhilfe erhalten haben. Leistungen nach der Überbrückungshilfe 2 schließen eine Antragstellung nicht aus, werden jedoch auf die Überbrückungshilfe 3 angerechnet. Noch nicht geklärt ist, ob ein Antrag auf Überbrückungshilfe 3 für November oder Dezember 2020 gestellt werden kann, wenn ein Antrag auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe zurückgenommen wird und noch keine Auszahlung erfolgt ist.

Muss für einen Antrag auf Überbrückungshilfe 3 ein Verlust nachgewiesen werden?

Ob ein Verlust nachgewiesen werden muss bzw. die Fixkostenerstattung auf die sog. nichtgedeckten Fixkosten beschränkt ist, hängt von der Höhe der beantragten Förderung und der gewählten Rechtsgrundlage für die Förderung ab.

Der Antragsteller hat ein Wahlrecht, ob er seinen Antrag auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe oder die Kleinbeihilfe-Regelung sowie de-minimis-Verordnung als beihilferechtlichen Grundlage stützt.

Bei Anwendung der Kleinbeihilfe-Regelung sowie de-minimis-Verordnung ist kein Verlustnachweis erforderlich. Die Höhe der Zuschüsse ist jedoch auf bis zu 2 Mio. € je Unternehmen beschränkt.

Wird als beihilferechtliche Grundlage die Bundesregelung Fixkostenhilfe gewählt, muss dagegen aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden. Der Förderhöchstbetrag liegt dafür bei bis zu 10 Mio. € je Unternehmen.  Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich. Um den Nachweis ungedeckter Fixkosten zu erleichtern, können Verluste, die ein Unternehmen im Zeitraum März 2020 – Juni 2021 erzielt hat, als ungedeckte Fixkosten betrachtet werden.

Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.

In welcher Höhe wird die Überbrückungshilfe 3 gewährt?

Die Höhe des Zuschusses richtet sich wie bereits bei der Überbrückungshilfe 1 und 2 nach der Höhe des Umsatzrückgangs im jeweiligen Monat im Verhältnis zum Vergleichszeitraum in 2019:

  • Bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 % vor, beträgt der Erstattungssatz bis zu 90% der ansetzbaren Fixkosten.
  • Liegt der Umsatzeinbruch im Vergleich zum Vorjahresmonat zwischen 50 und 70%, werden bis zu 60% der monatlichen Fixkosten erstattet.
  • Eine Erstattung in Höhe von bis zu 40% der monatlichen Fixkosten erhält, wer Umsatzeinbrüche zwischen 30 und 50 % zu verzeichnen hat.

Im Rahmen der Umsatzprognose ist auf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Lage im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie abzustellen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht.

Aufgrund einer Änderung der Fördergrenzen des europäischen Beihilferechts beträgt die monatliche maximale Fördersumme pro Unternehmen nun 1,5 Mio. €.

Welche Kosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe 3 erstattungsfähig?

Wie bereits im Rahmen der Überbrückungshilfe 1 und 2 gibt es einen festen Musterkatalog der erstattungsfähigen Fixkosten.

Danach zählen zu den erstattungsfähigen Fixkosten insbesondere Miet- und Pachtaufwendungen, Finanzierungskosten, betriebliche Lizenzgebühren, Grundsteuer, Kosten für Auszubildenden und weitere feste fortlaufende betriebliche Fixkosten.

Ansatzfähig sind nunmehr auch Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50%, Kosten für Investitionen in Digitalisierung bis zu einmalig 20.000 €, Kosten für bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 € je Monat und Marketing- und Werbekosten.

Die Erstattung von Personalkosten erfolgt pauschal in Höhe von 20% der Fixkosten, sofern dem Unternehmer tatsächlich Personalkosten entstehen, also nicht z.B. durch Kurzarbeitergeld abgedeckt sind.

Verbesserungen gibt es weiterhin für die Branchen, die besonders von der Corona-Pandemie und den bundesweiten Schließungen betroffen sind. Um die Einzelhändler zu unterstützen werden Wertverluste für verderbliche Ware und für Saisonwaren der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Dies gilt nicht nur für Winterkleidung, Weihnachtsartikel und Pyrotechnik, sondern auch für verderbliche Waren, die unbrauchbar werden, wenn sie nicht verkauft werden. Diese Warenabschreibung können bis zu 100 % als Fixkosten angesetzt werden.

Für Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche sind weiterhin die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum März bis Dezember 2020 erstattungsfähig. Zu den förderfähigen Kosten gehören hierbei sowohl interne projektbezogenen Kosten als auch externe Kosten.

Sonderregelungen gibt es weiterhin für die Reisebranche und die Pyrotechnikindustrie.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Bei der Antragstellung ergeben sich keine Änderungen zur Überbrückungshilfe 1 und 2. Wie bisher sind Anträge in einem digitalen zweistufigen Verfahren über die Überbrückungshilfe-Plattform durch sog. prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Rechtsanwälte) zu stellen. Die Bearbeitung erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder.

Eine Antragstellung ist bis zum 31.08.2021 möglich.

Es kann jedoch ein Antrag nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderungsmöglichkeit eines Antrags wird möglich sein, ist jedoch aktuell programmtechnisch noch nicht umgesetzt.

Ergibt sich bei der Schlussabrechnung, dass die tatsächlichen Umsatzrückgänge geringer waren als die zunächst prognostizierten oder ergeben sich Abweichungen bei den Fixkosten, müssen die bereits erhaltenen Zuschüsse gegebenenfalls anteilig zurückgezahlt werden. Zeigt sich bei der Schlussabrechnung dagegen, dass die Umsatzrückgänge tatsächlich größer waren oder die Fixkosten zu gering angesetzt worden waren, gibt es nachträglich höhere Zuschüsse.

Abschlagszahlungen

Wie auch bei der Novemberhilfe und der Dezemberhilfe werden Abschlagszahlungen bis zu 50 % der beantragten Fördersumme, maximal jedoch 100.000 € pro Fördermonat, durch die Bundeskasse geleistet.

Besonderheiten für junge Unternehmen

Unternehmen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 30.04.2020 gegründet wurden, können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Monate Januar und Februar 2020, den durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Monate Juni bis September 2020,  den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2019 oder den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes für 2020, der im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angegeben wurde, heranziehen.

Die Überbrückungshilfe ist für junge Unternehmen auf insgesamt 1,8 Mio. € gedeckelt.

Alternative „Neustarthilfe“

Alternativ zur Fixkostenerstattung für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 können Soloselbständige mit einem Umsatzrückgang von mehr als 50% eine einmalige Betriebskostenpauschale, die sog. Neustarthilfe, beantragen. Diese beträgt 25% des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019, ist jedoch auf maximal 7.500 € gedeckelt.

Eine Antragstellung für die Neustarthilfe ist derzeit noch nicht möglich. Die programmtechnische Umsetzung soll jedoch noch im Laufe des Februars 2021 erfolgen.

Foto: stock.adobe.com

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