Sie suchen als Handelsvertreter oder Versicherungsvermittler einen Anwalt Vertriebsrecht & Handelsrecht? Als Anwälte für Vertriebsrecht stehen wir bei der Haug & Höfer Rechtsanwälte und Steuerberater GmbH seit Jahren Versicherungsvermittlern und Handelsvertretern zur Seite, um berechtigte Ansprüche unserer Mandanten einzufordern und sich gegen unberechtigte Forderungen, die meist nach Vertragsbeendigung mit den Versicherern erhoben werden, abzuwehren.
Anwaltliche Beratung – Anwalt Vertriebsrecht
Unsere langjährige Tätigkeit als Anwalt für Vertriebsrecht (Vertrieb von Waren, Versicherungen und Dienstleistungen auf allen Absatzstufen) ermöglicht es uns, die gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen im Vertriebsrecht ständig auf dem Laufenden zu halten und für unsere Mandanten nutzbar zu machen.
Die Auseinandersetzung vor Gericht ist nur einer von mehreren Wegen, um unseren Mandanten als Anwalt Vertriebsrecht zu ihrem Recht zu verhelfen. Dem Prozess vorgeschaltet sind grundsätzlich eine detaillierte Aufbereitung des Sachverhaltes, die gründliche Aufklärung unseres Mandanten über die rechtliche sowie steuerliche Situation sowie der Versuch, die Streitigkeiten im Sinne unseres Mandanten möglichst ohne zeitraubende gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen.
Sollte ein Gerichtsverfahren jedoch notwendig sein, dann führen wir diesen als Anwalt für Vertriebsrecht entschlossen und mit Nachdruck.
Vergütungsansprüche wie Provision und Courtage
Für die vom Handelsvertreter selbst vermittelten Geschäfte erhält er grundsätzlich eine Provision, § 87 Abs. 1, 1. Alternative HGB. Darüber hinaus kann jedoch auch vereinbart werden, dass der Handelsvertreter für von ihm geworbene Kunden provisionsberechtigt sein soll, sodass dem Handelsvertreter auch für Folgegeschäfte der gleichen Art, die er nicht vermittelt hat, Provisionen zustehen (§ 87 Abs. 1, 2. Alternative).
Welche Provisionen gibt es?
Die für Versicherungsvermittler wichtigste Provision ist die Abschlussprovision, die in der Regel einmalig für den Abschluss eines Vertrages gezahlt wird. Als Grundlage zur Berechnung der Abschlussprovision wird häufig eine Bewertungssumme des Vertrages ermittelt. In den meisten Fällen wird die Abschlussprovision vorab bezahlt (diskontiert) und der Vermittler muss für die Provision bis zum Ende des Haftungszeitraumes anteilig haften.
Die Bestandsprovision wird für die Bestandspflege, für die Betreuung des Kunden, bezahlt. Zumeist handelt es sich hierbei der Höhe nach um einen Prozentsatz auf den Beitrag des Kunden.
Wie entsteht der Provisionsanspruch?
Der Provisionsanspruch entsteht nach § 87a Abs. 1 HGB mit der Ausführung des Geschäfts. Das Geschäft muss also wirksam zustande kommen. Das heißt: Es bedarf übereinstimmender Willenserklärungen des Kunden und des Versicherers – in der Versicherungswirtschaft im Regelfall dokumentiert durch Antrag und Versicherungsschein.
Fälligkeit Provisionsanspruch
Nach der Grundregel des § 92 Abs. 4 HGB wird der Provisionsanspruch fällig, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision berechnet. In der Praxis werden oft abweichende Fälligkeitszeitpunkte vereinbart, etwa Policierung oder Vertragsbeginn. Das geschieht insbesondere dann, wenn die Abschlussprovision diskontiert ausgezahlt wird.
Verspätete oder ausbleibende Provisionszahlung
Über die fälligen Provisionen und Vorschüsse muss der Versicherer in der Regel monatlich abrechnen (§ 87c Abs. 1 HGB). Versäumt es der Versicherer gegenüber der Agentur, rechtzeitig abzurechnen und/oder die sich aus der Abrechnung ergebenden Provisionen auszuzahlen, so stellt dies eine Vertragspflichtverletzung dar.
Eine solche Vertragspflichtverletzung kann den Versicherungsvertreter nach den Umständen des Einzelfalls zur fristlosen Kündigung berechtigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2008, Az. I-16 U 217/06). Der Vertreter muss den Versicherer zuvor aber abgemahnt haben.
Daneben kann der Vertreter seine Provisionsansprüche auch gerichtlich verfolgen. Soweit fällige Ansprüche für ihn bereits bezifferbar sind, weil sie sich beispielsweise aus einer Abrechnung des Versicherers ergeben, kann die Klage auf Zahlung des ausstehenden Betrags gerichtet werden.
Abwehr von Provisionsrückforderungen
Gerade dann, wenn das Vertragsverhältnis des Vermittlers mit dem Versicherer oder dem Finanzvertrieb beendet wurde, sieht sich eine Vielzahl der Vertreter oft sehr hohen Provisionsrückforderungen ausgesetzt. Schnell werden vierstellige und fünfstellige Summen zur Zahlung verlangt.
Nach § 92 Abs. 4 HGB besteht der Provisionsanspruch des Versicherungsvermittlers erst dann, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision berechnet.
Oft wird jedoch die Provision diskontiert ausgezahlt. Dann haftet der Vermittler im Grundsatz für die Rückzahlung von vorschüssig ausgezahlten Provisionen, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag ins Storno gerät.
Zu beachten ist dabei, dass der Versicherer nicht gehalten ist, vom Versicherungsnehmer die säumigen Prämien im Klageweg einzufordern, wenn außergerichtliche Beitreibungsversuche erfolglos geblieben sind.
In erster Linie hält sich der Vertrieb oder der Versicherer an das Stornoreservekonto und braucht dieses auf. Sodann werden an den Vermittler weitere Rückforderungen gestellt. Bleiben diese unbezahlt, wird oft der Klageweg beschritten.
Als Anwalt für Vertriebsrecht führen wir seit Jahren erfolgreiche Prozesse gegen Versicherer und Strukturvertriebe, die Provisionsrückforderungen geltend machen. Dabei verzeichnen wir große Erfolge in der Prozessführung, denn die Hürden für den Versicherer sind groß. Ihm obliegt die Darlegungs- und Beweislast im Prozess.
Zur Begründung des Rückforderungsanspruchs durch den Vertrieb oder Versicherer muss auch dargelegt werden, dass eine ordnungsgemäße Nachbearbeitung der einzelnen stornierten Versicherungsverträge erfolgt war oder dass eine Nachbearbeitung ausnahmsweise entbehrlich war. Dies gilt für jeden einzelnen rückabzuwickelnden Versicherungsvertrag.
Lesen Sie hier mehr zur Abwehr von Provisionsrückforderungen: https://haug-hoefer.de/provisionsrueckforderungen-so-wehren-sich-versicherungsvermittler-erfolgreich/
Auszahlung der Stornoreserve
Die meisten Versicherer oder Vertriebe behalten eine Stornoreserve ein, die prozentual vom Provisionsanspruch berechnet wird. Oft werden die zu erwartenden Provisionen nur zu 90 Prozent ausgezahlt, die restlichen 10 Prozent werden auf ein Stornoreservekonto gebucht. Schnell kommt hier ein 5-stelliger Betrag zusammen.
Regelmäßig gibt es Streit, wenn die Zusammenarbeit zwischen Versicherungsvermittler und Vertrieb bzw. Versicherung beendet wird. Am häufigsten sind hier zwei Konstellationen zu beobachten: Der Vertrieb behauptet, ein Anspruch auf Auszahlung der Stornoreserve bestehe erst dann, wenn seitens des Vertriebes keinerlei Ansprüche mehr gegen den Versicherungsvermittler bestehen. Als Alternative hierzu wird das Stornoreservekonto innerhalb weniger Monate aufgebraucht, d. h. es werden willkürlich angeblich zurückzuzahlende Provisionen hiervon abgezogen, bis das Stornoreservekonto kein Guthaben mehr aufweist.
In beiden Fällen geht der Versicherungsvermittler leer aus. Wir helfen Ihnen, Ihre berechtigten Ansprüche durchzusetzen.
Wettbewerbsverbote
Selten bleibt ein Versicherungsvermittler über sein gesamtes Berufsleben hinweg bei demselben Versicherer oder Vertrieb. Wer sich mit dem Gedanken trägt, zukünftig für ein anderes Unternehmen tätig zu sein, überlegt sich natürlich auch Wege, wie er die neue Tätigkeit vorbereiten und welche Daten er dafür erheben kann.
Bis zum Ende Ihres Vertrages müssen Sie die Interessen des Versicherers wahren, für den Sie tätig sind. Das Vertragsende richtet sich dabei nach den vereinbarten Kündigungsfristen, sind keine vereinbart, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 84 HGB).
Bis zum Vertragsende dürfen keine Vermittlungen für fremde Versicherer oder Vertriebe erfolgen. Dieser Grundsatz in gilt auch, wenn sie vom Versicherer oder Vertrieb freigestellt wurden.
Erlaubt sind allerdings vorbereitende Handlungen. Beachten Sie allerdings hierbei, dass diese keine Werbewirkung nach außen entfalten und den Abschluss von Versicherungsverträgen nicht verhindern dürfen. Sie dürfen auch kein Geschäft verschieben, um es später bei ihrem neuen Vertragspartner abzuschließen.
Zu den auf vorbereitenden Tätigkeiten gehören:
- Gründung eines Unternehmens oder einer Gesellschaft
- das Abschließen neuer Verträge wie z. B. Mietvertrag über neue Büroräume oder Telefon/Internet
- Besuch fremder Produktschulungen
Vom Wettbewerbsverbot umfasst sind:
- wenn Sie Ihren Altkunden zur Kündigung der bestehenden Verträge raten
- Ihren Altkunden Kündigungsschreiben zur Verfügung zu stellen
- den Bedarf des Altkunden hinauszögern
- Werbematerial des künftigen Vertragspartners auszulegen
- ein Rundbrief bzw. Verabschiedungsschreiben an Ihre Kunden, dass Sie demnächst zu einem anderen Versicherer wechseln
Folgen bei Tätigwerden vor Vertragsbeendigung:
Sollten Sie gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, kann Ihnen der Versicherer Ihre Konkurrenztätigkeit gerichtlich verbieten lassen. Dies geschieht in den meisten Fällen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Versicherer oder der Vertrieb ist ebenfalls berechtigt, den bestehenden Vertrag mit Ihnen nach erfolgter Abmahnung fristlos zu kündigen. In diesen Fällen kann Ihnen der Ausgleichsanspruch verloren gehen, Ihnen droht auch Schadensersatz.
Vertragsstrafe
In zahlreichen Verträgen zwischen Versicherungsvermittlern und Vertrieben bzw. Versicherern finden sich Vereinbarungen über Vertragsstrafen für den Fall, dass der Vermittler nach Kündigung seines Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bereits für die Konkurrenz tätig wird.
Grundsätzlich sind solche Vertragsstrafenregelungen zulässig, unterliegen jedoch bestimmten Grenzen. Allgemeingültige Vorgaben, wann eine Vertragsstrafenklausel wirksam oder unwirksam ist, gibt es nicht. Denn einerseits soll die entsprechende Regelung ein Druckmittel zur Einhaltung der vertraglichen Vereinbarungen sein und andererseits den Versicherer bzw. den Vertrieb in die Lage versetzen, sich bei einer Vertragsverletzung bis zur Höhe der Vertragsstrafe, ohne dies im Einzelnen nachweisen zu müssen, schadlos zu halten.
Hierbei müssen jedoch Grenzen eingehalten werden:
Die Vertragsstrafe darf nicht willkürlich der Höhe nach festgesetzt werden, sie muss sich vielmehr an den in Betracht kommenden Auswirkungen orientieren. Darüber hinaus muss sie sich innerhalb einer voraussichtlichen Schadenshöhe halten. Hierbei ist eine generalisierende Betrachtung anzuwenden, und nicht die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Provisionskontrollrechte wie Buchauszug, Bucheinsicht, Abrechnungen
Die dem Versicherungsvermittler und auch Handelsvertreter zustehenden Kontrollrechte hinsichtlich seiner Provision ergeben sich aus § 87c HGB.
Zur Ermittlung und Überprüfung von Provisionsansprüchen ist der Versicherungsvermittler und auch Handelsvertreter auf die Überlassung von Informationen durch den Versicherer bzw. Unternehmer angewiesen. Theoretisch sollten sich alle Informationen, die zur Berechnung des Provisionsanspruchs notwendig sind, aus der Provisionsabrechnung ergeben. Da dies aber kaum der Fall ist, kann sich der Versicherungsvermittler oder Handelsvertreter auf seinen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges berufen.
Dieser Anspruch kann ohne nähere Begründung geltend gemacht werden. Dieser Buchauszug muss eine aus sich selbst heraus verständliche Aufstellung sein, die einen klaren Überblick über alle provisionspflichtigen Geschäftsvorgänge im fraglichen Zeitraum gibt.
Tipp: In einer Vielzahl von Verträgen findet sich die Klausel, nach der Provisionsabrechnungen als richtig und vollständig anerkannt gelten, wenn der Vertreter nicht innerhalb einer bestimmten Zeit Beanstandungen geltend gemacht hat. Dieser Vorgehensweise hatte der BGH eine klare Absage erteilt. Solche Vereinbarungen sind unwirksam, denn hierdurch werden die zwingenden Kontrollrechte des Vertreters beschränkt.
Der Buchauszug muss den Namen des Kunden, das Auftragsdatum bzw. den Versicherungsbeginn, Provisionssatz und Provisionshöhe enthalten. Hinzu kommt häufig die Aufnahme von Datum und Höhe der Zahlungen des Kunden. Insbesondere in Fällen von Vertragsstörungen (z. B. wegen Nichtzahlung, Kündigung) müssen außerdem Tatsachen angegeben werden, aufgrund derer die Nichtzahlung feststeht. Der Buchauszug muss ebenfalls über Stornierungen und Retouren sowie insbesondere deren Gründe informieren.
Wird Ihnen der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an seiner Richtigkeit, können Sie als Versicherungsvermittler Bucheinsicht verlangen. Der Versicherer oder Unternehmer darf dabei wählen, ob er die Bucheinsicht dem Vertreter selbst oder bspw. einem vom Vertreter bestimmten Wirtschaftsprüfer gewähren will. Der Anspruch auf Bucheinsicht setzt voraus, dass Sie als Handelsvertreter im Einzelnen darlegen und beweisen, dass Ihnen der Buchauszug verweigert oder vom Unternehmer unvollständig erteilt wurde.
Tipp: Die Kosten der Bucheinsicht treffen zunächst den Vertreter, weshalb die Geltendmachung dieses Anspruchs nur in den Fällen ratsam ist, in denen der Vertreter zweifelsfrei nachweisen kann, dass der Buchauszug unvollständig war. In diesen Fällen kann er die Kosten der Bucheinsicht vom Unternehmer nachträglich ersetzt verlangen.
Anwalt Vertriebsrecht – unser Leistungsangebot
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Rechtsanwältin Katja Haug
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