Provisionsrückforderungen – So wehren Sie sich erfolgreich dagegen

Gerade dann, wenn das Vertragsverhältnis des Vermittlers mit dem Versicherer oder dem Finanzvertrieb beendet wurde, sieht sich eine Vielzahl der Vertreter oft sehr hohen Provisionsrückforderungen ausgesetzt. Schnell werden vier- und fünfstellige Summen zur Zahlung verlangt.

Nach § 92 Abs. 4 HGB besteht der Provisionsanspruch des Versicherungsvermittlers erst dann, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision berechnet.

Oft wird jedoch die Provision diskontiert ausgezahlt. Dann haftet der Vermittler im Grundsatz für die Rückzahlung von vorschüssig ausgezahlten Provisionen, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag ins Storno gerät.
Zu beachten ist dabei, dass der Versicherer nicht gehalten ist, vom Versicherungsnehmer die säumigen Prämien im Klageweg einzufordern, wenn außergerichtliche Beitreibungsversuche erfolglos geblieben sind.

In erster Linie hält sich der Vertrieb oder der Versicherer an das Stornoreservekonto und braucht dieses auf. Sodann werden an den Vermittler weitere Rückforderungen gestellt. Bleiben diese unbezahlt, wird oft der Klageweg beschritten.
Erfahren Sie, wie Sie sich mit Hilfe der aktuellen Rechtsprechung gegen Provisionsrückforderungen wehren können:

Anspruch auf Provisionen

Der Anspruch des Vermittlers auf Provision nach § 87a Abs. 3 HGB besteht auch dann, wenn feststeht, dass der Versicherer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt nur dann, wenn der Versicherer dies nicht zu vertreten hat.
Damit stellt sich die Frage, wann ein solches Vertretenmüssen der Nichtausführung durch den Versicherer vorliegt.

Keine Provisionsrückforderungen ohne Nachbearbeitung

Der Versicherer muss notleidende Verträge im gebotenen Umfang nachbearbeiten, denn ohne Nachbearbeitung können Provisionen in der Regel nicht zurückgefordert werden. Dabei hat der Vertrieb oder der Versicherer die Wahl, ob er eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreift oder sich darauf beschränkt, dem Vermittler durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den betreffenden Vertrag selbst nachzubearbeiten (BGH, Urteil vom 28.06.2012, Az. VII ZR 130/11).
Allerdings bestehen Ausnahmen hinsichtlich der Pflicht zur Nachbearbeitung. Sie sind dann entbehrlich, wenn der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig oder das versicherte Interesse weggefallen ist.

Provisionsrückforderungen – Nachbearbeitung durch den Versicherer

Entscheidet sich der Versicherer für eigene Maßnahmen, müssen diese nach Art und Umfang ausreichend sein. So reicht bspw. eine freundliche Mahnung an den Versicherungsnehmer, die vereinbarten Prämien zu zahlen, nicht aus. Vielmehr muss der Versicherer konkret und nachdrücklich fällige Prämien einfordern und konkrete Konsequenzen bei Nichtzahlung androhen. Laut BGH (Urteil vom 01.12.2010, Az. VIII ZR 310/09) reicht ein allgemeiner Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile einer Kündigung nicht aus.

Allerdings können nach Ansicht des OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.03.2011, Az. 14 U 86/10) drei aufeinander folgende Mahnungen zur Zahlung der vereinbarten Prämie als Nachbearbeitung ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer darauf hingewiesen wird, welche Folgen die Nichtzahlung haben. Weiterhin muss er zur Wiederaufnahme der Zahlungen aufgefordert und – bei Bestehen von Zahlungsschwierigkeiten – die Bereitschaft zu einem Entgegenkommen gezeigt werden.

Der Versicherer darf zwar die Nachbearbeitung an den Bestandsnachfolger des Vermittlers delegieren, doch muss er dann im Prozess vortragen, wie konkret der Nachfolger gearbeitet hat (BGH, Urteil vom 28.06.2012, Az. VII ZR 130/12). Diese Auffassung überzeugt, denn gerade der Bestandsnachfolge hat in erster Linie ein Eigeninteresse an Neuprovision und nicht daran, Altverträge für seinen Vorgänger zu erhalten. Immer wieder haben wir es mit Sachverhalten zu tun, bei denen der Bestandsnachfolger mutwillig vom Vorgänger übernommene Versicherungsverträge durch den Versicherungsnehmer kündigen lässt, um Neuprovision zu verdienen. Der Vorgänger hingegen sieht sich Provisionsrückforderungen ausgesetzt.

Provisionsrückforderungen – Nachbearbeitung durch den Vermittler

Entscheidet sich der Versicherer dafür, an den Vermittler Stornogefahrmitteilungen (oft auch Besuchsaufträge genannt) zu versenden, ist er seiner Pflicht zur Stornogefahrabwehr dann nachgekommen, wenn diese den Vermittler in die Lage versetzt, selbst die Stornogefahr abzuwenden. Allerdings muss dies so rechtzeitig geschehen, dass tatsächlich der Gefahr noch begegnet werden kann. Die Rechtsprechung nimmt hier in der Regel eine Frist von etwa zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Versicherers an.
Es reicht nicht aus, wenn die Stornogefahrmitteilung an die Führungskraft des Vermittlers gesendet wird.

Sonderfall Kleinstorni

Unterschiedlich wird das Thema Nachbearbeitung bei sogenannten Kleinstorni gesehen. Von Kleinstorni gehen Gerichte bei Provisionsrückforderungen von Beträgen zwischen 50 und 100 Euro je notleidendem Versicherungsvertrag aus. Ein Teil der Gerichte sieht hier keinerlei Unterschied zu höheren Rückforderungen von Provisionen. Er verlangt, dass ungeachtet der Höhe der geforderten Rückzahlung alle Voraussetzungen (siehe unten) vorliegen müssen. Andere Gerichte hingegen winken solche Kleinstorni durch. Letzteres halten wir für sehr bedenklich, denn oft klagen die Versicherer eine Vielzahl von sogenannten Kleinstorni ein, die dennoch in Summe schnell vierstellig werden.

Weitere Anforderungen für Provisionensrückforderungen

Darüber hinaus muss der Versicherer im Prozess zu folgenden Punkten schlüssig vortragen:

  • Wann hat der Vermittler den konkreten Vertrag vermittelt?
  • Wann wurde dem Vermittler konkret welche Provision gutgeschrieben und wann ausgezahlt?
  • Gibt es eine Vereinbarung über Provisionshaftungszeiten und falls ja, wie lange läuft diese?
  • Wie hoch ist die einbehaltene Stornoreserve?
  • Wann und warum wurde der Versicherungsbeitrag gekündigt, storniert etc.?
  • Wann erlangte der Versicherer Kenntnis hiervon?
  • Welchen Anteil der Provision hat der Vermittler endgültig verdient und wie errechnet sich der vermeintlich zurückzuzahlende Anteil?

Innerhalb dieser angesprochenen Punkte gibt es wiederum eine Vielzahl von Vorgaben, die zu beachten sind.
Insofern hat es der Versicherer nicht leicht, Provisionen zurückzufordern. Erfreulich für den Vermittler ist auch der Umstand, dass hinsichtlich aller dieser Voraussetzungen der Versicherer darlegungs- und beweisbelastet ist. Er muss all diese Voraussetzungen im Prozess vortragen und diesbezüglich den Beweis erbringen.
In einer großen Vielzahl von Prozessen haben wir als Anwälte für Vertriebsrecht für unsere Mandanten bundesweit obsiegende Urteile erstritten.

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