EUGH-Urteil zum Widerruf von Darlehensverträgen – tatsächlich Millionen Privatkredite widerrufbar?

Im anwaltlichen Beratungsalltag sieht man sich hartnäckig mit dem Gerücht konfrontiert, die Widerrufsbelehrung sei der ersehnte Aussteiger aus lästigen Darlehens- und Anlageverträgen. In der Tat hatte der Bundesgerichtshof eine Zeit lang an etlichen von Banken ersonnenen Formulierungen auszusetzen, sie seien nicht klar genug. War es so, galt die Widerrufsbelehrung als nicht erfolgt, sodass die erfolgreichen Kläger auch noch nach vielen Jahren die eigene Vertragserklärung widerrufen konnten. Der Darlehens- oder Anlagevertrag war in diesen Fällen so behandeln, als sei er niemals abgeschlossen worden.

Notwendige Widerrufsbelehrung

Bei Vertragsgestaltungen schreiben die Rechtsabteilungen der Banken (und nicht nur diese) häufig voneinander ab. Dies führte dazu, dass nicht nur ein Kreditinstitut die beanstandete Formulierung verwendet hatte, sondern gleich mehrere. In gleicher Weise korrigierten sich die Fehler allerdings auch wieder: Man lernte aus den gerichtlichen Niederlagen der Konkurrenz.

Seit etwa zehn Jahren ist beim aufgeregten Thema Widerrufsbelehrung Ruhe eingekehrt. Beigetragen hat hierzu weniger die Rechtsprechung, weil sie sich naturgemäß nur mit jenen konkreten (Einzel-) Fällen befassen darf, die ihr vorgelegt werden. Vor allem sorgte für Sicherheit bei der Gestaltung von Widerrufsbelehrungen das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge vom 24. Juni 2010 (Bundesgesetzblatt 2010, Teil I, Seite 977). Es gab den Vertragsgestaltern eine geradezu idiotensichere Anleitung, wie eine Widerrufsbelehrung auszusehen hätte.

Urteil des EUGH

Als gäbe es dieses Gesetz nicht, zogen einige Unerschrockene 2019 dennoch zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) und bekamen Recht. Die Internetseite des Nachrichtensenders n-tv jubelte am 26. März 2020:

Sensation beim Widerrufsjoker

EuGH: Millionen Privatkredite widerrufbar

Nachzulesen ist diese Euphorie auf www.n-tv.de/ratgeber/EuGH-Millionen-Privatkredite-widerrufbar-article21671831.html. Konkret geht es um das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 in der Rechtssache mit dem Aktenzeichen C-66/19. Beanstandet wurde dort der sogenannte Kaskadenverweis: In standardisierten Widerrufsbelehrungen wird auf § 492 Absatz 2 BGB verwiesen, der wiederum – in der Form einer aufeinander aufbauenden Kaskade – auf andere Gesetzesstellen verweist.

Der Verbraucher muss, um die Widerrufsbelehrung verstehen zu können, von einem Gesetz zum anderen lesen und sich die nötigen Informationen selbst zusammensuchen. Dieses Verweisen von einem Gesetz zum anderen ist nach Auffassung des EuGH eine mit europäischem Recht nicht zu vereinbarende Unzumutbarkeit für den Verbraucher.

Widerruf möglich?

Auf den ersten Blick sieht das Urteil tatsächlich nach einer Sensation aus, vor allem für zwei Gruppen von Darlehensnehmern, die n-tv gleich direkt anspricht: Wer zwischen 2010 und 2016 einen Immobilienkredit aufgenommen hat, musste darauf noch für doppelt so hohe Zinsen unterschreiben, zu denen solche Kredite heutzutage erhältlich sind. Wäre ein Widerruf jetzt noch möglich, könnten Bauherren einfach mit einem neu aufgenommenen, wesentlich billigeren Kredit die Darlehenssumme zurückzahlen und hätten künftig nur noch halb so hohe Zinsverpflichtungen.

Bei Autokrediten und Auto-Leasingverträgen führt der Widerruf in den meisten Fällen dazu, dass der Kunde seine Anzahlung und sämtliche Raten zurückerhält und im Gegenzug das Auto zurückgeben kann. Interessant sieht dies vor allem für die Käufer von Diesel-Fahrzeugen aus, die Werteinbußen befürchten.

Immer eine Frage des Einzelfalles

Das hört sich für Verbraucher und Geldanleger auf den ersten Blick gut an. Nur: Die seit Juni 2010 erfolgten Widerrufsbelehrungen werden mit dem nationalen deutschen Gesetz meist im Einklang stehen. Würde der Bundesgerichtshof dem EuGH folgen, müsste er sich bei künftigen Entscheidungen ausdrücklich gegen das deutsche Gesetz stellen. In diesem Dilemma befinden sich auch die übrigen deutschen Gerichte, zumal sie nicht voraussehen können, welche Richtung ihnen der Bundesgerichtshof vorgeben wird.

Deshalb sollte dem Urteil nicht nur mit Euphorie, sondern eher mit Vorsicht begegnet werden. Eine individuelle Prüfung des Einzelfalls sowie eine seriöse Beratung über die Rechtslage und die Erfolgsaussichten ist unerlässlich, um Enttäuschungen zu vermeiden.

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