OLG: Kind muss alleine lernen dürfen, die Toilette zu benutzen
Muss die Mutter für einen Schaden in Höhe von 15.000 Euro aufkommen, weil der Sohn im Badezimmer für eine Überschwemmung sorgte? Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verneinte dies. Eine lückenlose Überwachung des Kindes sei weder möglich noch erforderlich.
OLG: Kind muss alleine lernen dürfen, die Toilette zu benutzen
Wasserschäden können sich schnell zu einer kostspieligen Angelegenheit entwickeln. So auch in einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall (Beschluss v. 26.04.18, Az. I-4 U 15/18). Das Gericht befand, dass eine Mutter nicht für einen durch ihren Sohn verursachten Wasserschaden aufkommen müsse.
Was war geschehen? Nachdem seine Mutter ihn ins Bett gebracht hatte, stand der dreieinhalb Jahre alte Junge unbemerkt wieder auf und ging zur Toilette. Dort benutzte er solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss vollständig verstopfte. Die Besonderheit: Der Spülknopf war so beschaffen, dass er leicht verhakte und deshalb ununterbrochen Wasser nachlief, bis das Badezimmer derart überschwemmt war, dass es in die darunter liegende Wohnung tropfte.
Die Wohngebäudeversicherung, die der Hauseigentümer abgeschlossen hatte, wandte über 15.000 Euro auf, um den Schaden zu beseitigen. Sodann beanspruchte der Versicherer einen Teil von der Mutter bzw. ihrer Haftpflichtversicherung ersetzt. Nach Ansicht des Versicherers nach hatte die Frau ihre elterliche Aufsichtsplicht verletzt.
Das sah das OLG jedoch anders. Die Mutter habe bei der Aufsicht die gebotenen Sorgfaltsmaßstäbe nicht vernachlässigt, fanden die Richter. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht unter ständiger Beobachtung stehen. Ausreichend sei es, wenn sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhalte.
Auch der – gegebenenfalls nächtliche – Gang zur Toilette müsse nicht unmittelbar beaufsichtigt werden, absolute Sicherheit sei nicht gefordert. Eine lückenlose Überwachung sei insbesondere dann nicht erforderlich, wenn eine vernünftige Entwicklung des Kindes, insbesondere der Lernprozess im Umgang mit Gefahren, gehemmt werden würde.
Deshalb ändere auch der nicht ordnungsgemäß funktionierende Spülknopf nichts an der Sache. Zwar sei das Schadensrisiko dadurch grundsätzlich erhöht gewesen. Dieses sei aber zu Gunsten des Lernprozesses des Kindes hinzunehmen, die heimische Toilette selbstverständlich und alltäglich zu nutzen. Es würde dem Entwicklungsstand eines Dreijährigen nicht entsprechen, wenn er die Toilette nie alleine benutzen dürfte, so die Düsseldorfer Richter.
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