Sippenhaft beim Filesharing?
Sippenhaft beim Filesharing? Über diese Frage entschied nun das Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 18.02.2019, Az. 1 BvR 2556/17).
Sippenhaft beim Filesharing? – Was war geschehen?
Ein Tonträgerhersteller hatte die Eltern auf Zahlung von knapp 3.500 Euro in Anspruch genommen, weil diese im Januar 2011 Musiktitel der Sängerin Rihanna über ihren Internetanschluss unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht haben sollen (sogenanntes Filesharing). Die Eltern bestritten jedoch, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie verwiesen auf ihre drei bei ihnen wohnenden, volljährigen Kinder, die ebenfalls Zugang zu dem Internetanschluss gehabt hätten.
Im Verfahren hatten die Beklagten erklärt, ihnen sei bekannt, welches der Kinder für den Upload verantwortlich gewesen sei. Sie weigerten sich jedoch, den Namen des Kindes preiszugeben. Sowohl das Land- als auch das Oberlandesgericht München hatten die Eltern verurteilt, dem klagenden Unternehmen Schadensersatz zu leisten und die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten. Der BGH wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte damit die Verurteilung der Eltern (Urt. v. 30.03.2017, Az. I ZR 19/16).
Hiergegen legten die beklagten Eltern Verfassungsbeschwerde ein, die Karlsruher Richter nahmen die Beschwerde jedoch gar nicht erst zur Entscheidung an. Die Verfassungsrichter stellten damit die Eltern vor die Wahl, mitzuteilen, welches der volljährigen Kinder verantwortlich ist, oder selbst als Anschlussinhaber für eine Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen zu werden.
Der Schutz der Familie kann nach Auffassung der Verfassungsrichter nicht dazu dienen, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen. Der Umstand, mit anderen Familienmitgliedern zusammenzuleben, könne im Falle des Schweigens nicht zu einem Haftungsausschluss für den Anschlussinhaber führen, heißt es in dem Beschluss.
Fazit: Eltern volljähriger Kinder sind nicht verpflichtet, dem Anspruchsinhaber den Namen des Urheberverletzers zu nennen, haften in diesem Fall jedoch als Inhaber des Internetanschlusses selbst. Nennen Sie statt dessen den Namen des volljährigen Kindes, wird dieses in Anspruch genommen.
Tipp: Hände weg vom illegalen Filesharing.
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