Abflammen von Unkraut bei windigem Wetter ist grob fahrlässig

Wie rasant sich ein kleines Feuers ausbreiten kann, zeigt ein gerade im Netz kursierendes Video. Darauf ist ein Mann zu sehen, der in seinem Garten Schilf beim Brennen zusieht.

Der Mann hatte wohl Glück und die Flammen griffen nicht auf das Wohnhaus über. Und was wäre gewesen, wenn doch?

Das OLG Celle OLG Celle 9.11.2018, 8 U 203/17 hatte jüngst einen solchen Fall zu entscheiden:

Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngebäudes, für das er u.a. eine Versicherung gegen Feuerschäden unterhielt. Er hatte seinen Auszubildenden angewiesen, auf einer Pflasterfläche vor dem Haus das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Gasbrenner durch Abflammen zu vernichten. Der Kläger folgte dem Auszubildenden und bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach.

Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des Klägers befand sich eine Lebensbaumhecke. Diese ging noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von rund 150.000 €. Die an diesem Tag herrschenden Wetterbedingungen waren zwischen dem Kläger und seinem Versicherer streitig. Unstreitig herrschten aber Windstärken von 5 Beaufort („frischer Wind“).

Der beklagte Gebäudeversicherer erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an, kürzte die Entschädigungsleistung allerdings um 30 %, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Dagegen wandte sich der Kläger und verlangte gerichtlich auch den Differenzbetrag vom Beklagten.

Das LG wies die Klage ab. Es war der Ansicht, dass der Kläger den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt habe. Dem Kläger hätte die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen einleuchten müssen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem OLG ohne Erfolg.

Das Verhalten des Klägers war als grob fahrlässig zu bewerten. Der beklagte Versicherer hatte die Leistungen aus der Gebäudefeuerversicherung somit zu Recht um 30 % gekürzt.

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