Anspruch auf Buchauszug für Versicherungsvertreter & Handelsvertreter

Anspruch auf Buchauszug: Was Versicherungsvermittler über ihre Rechte wissen sollten

Viele Versicherungsvermittler und Handelsvertreter fragen sich irgendwann: Werden meine Provisionen eigentlich korrekt abgerechnet? Gerade bei langjährigen oder beendeten Vermittlungsverträgen besteht häufig Unsicherheit darüber, ob alle Provisionsansprüche vollständig erfüllt wurden. Eine verlässliche Möglichkeit zur Klärung bietet der gesetzlich verankerte Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs – ein zentrales Instrument zur Überprüfung von Abrechnungen und zur Durchsetzung möglicher Nachforderungen.

Was ist ein Buchauszug – und wozu dient er?

Ein Buchauszug ist eine strukturierte Übersicht aller Geschäftsvorgänge, die für die Provisionsabrechnung relevant sind. Der Anspruch auf einen Buchauszug ergibt sich aus § 87c Abs. 2 HGB und steht dem Handelsvertreter – also auch Versicherungsvermittler – sowohl während eines laufenden Vertragsverhältnisses als auch nach dessen Beendigung zu.

Ziel des Buchauszugs ist es, dem Vermittler eine nachvollziehbare Prüfung seiner Provisionsansprüche zu ermöglichen. In der Praxis ist er oft die Voraussetzung dafür, überhaupt festzustellen, ob und in welchem Umfang noch Nachforderungen bestehen.

Was muss ein Buchauszug enthalten? – Vorgaben des BGH

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. März 2001 (Az.: VIII ZR 149/99) konkretisiert, welche Angaben in einem Buchauszug enthalten sein müssen. Diese Informationen sollen aus den vorhandenen Unterlagen des Unternehmens zusammengestellt und in strukturierter Form bereitgestellt werden – nicht zwingend tabellarisch, aber vollständig und prüfbar.

Folgende Angaben sind laut BGH erforderlich:

  • Name des Versicherungsnehmer
  • Versicherungsscheinnummer
  • Art und Inhalt des Versicherungsvertrags, inkl. Sparte, Tarifart und provisionsrelevanter Sondervereinbarungen
  • Jahresprämie
  • Versicherungsbeginn

Zusätzlich bei Lebensversicherungen:

  • Versicherungssumme
  • Eintrittsalter des Versicherungsnehmers
  • Laufzeit des Vertrags

Bei dynamischen Lebensversicherungen:

  • Erhöhung der Versicherungssumme
  • Zeitpunkt der Erhöhung
  • Erhöhung der Jahresprämie

Bei stornierten Verträgen:

  • Datum der Stornierung
  • Grund der Stornierung
  • Ergriffene Bestandserhaltungsmaßnahmen

Warum der Buchauszug so wichtig ist

Ohne Buchauszug ist eine fundierte Prüfung der Provisionsabrechnungen kaum möglich. In unserer Kanzlei haben wir bereits in zahlreichen Fällen erlebt, dass Versicherungsvermittler nach Einsicht in den Buchauszug erhebliche Nachforderungen erfolgreich durchsetzen konnten.

Besonders nach Vertragsbeendigung lohnt sich der Blick in die Vergangenheit – nicht selten zeigen sich Abrechnungsfehler oder fehlende Gutschriften, die ansonsten unentdeckt geblieben wären.

👉 Wie Sie sich konkret gegen unberechtigte Provisionsrückforderungen wehren können, lesen Sie in unserem Beitrag:
Provisionsrückforderungen: So wehren sich Versicherungsvermittler erfolgreich

Was tun, wenn der Versicherer blockiert?

In vielen Fällen verweigern Versicherer die Herausgabe eines vollständigen Buchauszugs oder liefern nur lückenhafte Informationen. In solchen Situationen empfiehlt sich die gerichtliche Durchsetzung – z. B. im Rahmen einer sogenannten Stufenklage:

  1. Stufe 1: Geltendmachung des Anspruchs auf Buchauszug
  2. Stufe 2: Prüfung und Bezifferung der Provisionsansprüche
  3. Stufe 3: Zahlungsklage auf die konkret berechnete Provision

Diese Vorgehensweise ist rechtlich etabliert und in der Praxis häufig erfolgreich – vorausgesetzt, die Ansprüche werden sauber dokumentiert und konsequent verfolgt.

Unsere Spezialisierung – Ihr Vorteil

Unsere Kanzlei ist bundesweit auf die rechtliche Vertretung von Versicherungsvermittlern spezialisiert – insbesondere in Auseinandersetzungen mit Versicherungsunternehmen. Wir prüfen Ihren Anspruch auf einen Buchauszug individuell, setzen ihn außergerichtlich oder gerichtlich durch und helfen Ihnen dabei, Ihre offenen Provisionsansprüche geltend zu machen.

Jetzt Buchauszug prüfen lassen – und zu Ihrem Recht kommen

Wenn Sie Ihre Abrechnungen nicht vollständig nachvollziehen können oder Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Provisionen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Ihre Ansprechpartnerin:

Rechtsanwältin Katja Haug
☎︎ 0341-355 205 11
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