Corona außerordentliche Wirtschaftshilfe Dezember

Um die finanziellen Auswirkungen der Verlängerung des erneuten Lock Downs bis Ende Dezember 2020 abzufedern, wurde eine außerordentliche Corona Wirtschaftshilfe Dezember für die von den Schließungen besonders betroffenen Unternehmen und Solo-Selbständigen beschlossen. Die Antragsvoraussetzungen und Formalitäten für die Corona Überbrückungshilfe Dezember entsprechen im Wesentlichen den Voraussetzungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für November 2020.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe Dezember kann beantragt werden

Einen Antrag auf Dezemberhilfe können die im Haupterwerb tätigen Unternehmen und Soloselbständigen stellen, die aufgrund der staatlichen Anordnung ihren Betrieb schließen müssen. Neben den direkt von den Schließungsverordnungen Betroffenen können auch mittelbar betroffene Unternehmen und Soloselbständige Dezemberhilfe beantragen, wenn sie nachweislich und regelmäßig mindestens 80% ihres Umsatzes mit direktbetroffenen Unternehmen erzielen.

Antragsberechtigte für außerordentliche Wirtschaftshilfen Dezember

Antragsberechtigt sind weiterhin Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig 80% ihres Umsatzes durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direktbetroffener Unternehmen über Dritte erzielen.

Die Dezemberhilfe wird als einmaliger pauschaler Zuschuss in Höhe von 75% des Vergleichsvorjahresumsatzes gezahlt. Als Vergleichsmaßstab wird grundsätzlich der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im Monat Dezember 2019 zur Berechnung herangezogen. Soloselbständige mit saisonal schwankenden Umsätzen können wahlweise den durchschnittlichen Gesamtumsatz 2019 für die Bemessung der Pauschale heranziehen.

Sofern im Dezember 2020 erzielte Umsätze 25% des Vergleichsumsatzes nicht übersteigen, bleiben sie unberücksichtigt. Darüberhinausgehende Umsätze werden vollständig auf die Dezemberhilfe angerechnet.

Eine Besonderheit gilt für Gaststätten und Restaurants: Umsätze zum ermäßigtem Umsatzsteuersatz aus Außerhausverkäufen bleiben unberücksichtigt.

Ausgeschlossen ist eine Antragstellung, wenn das Unternehmen erst nach dem 30.09.2020 gegründet wurde oder wenn die Geschäftstätigkeit vor dem 30.11.2020 dauerhaft eingestellt wurde.

Auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe werden allerdings bereits für den Zeitraum Dezember 2020 gewährte Corona-bedingte staatliche Leistungen (z.B. Corona-Überbrückungshilfe II oder Kurzarbeitergeld) angerechnet.

Die Dezemberhilfe wird als freiwillige Billigkeitsleistung gewährt; es besteht kein Rechtsanspruch auf ihre Gewährung. Sie ist eine steuerbare Leistung, jedoch umsatzsteuerrechtlich als echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer unterworfen.

Wie auch die Corona-Überbrückungshilfe I und II erfolgt die Antragstellung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte über das bundeseinheitliche Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Lediglich Soloselbständige, bei denen die Höhe der zu beantragenden Dezemberhilfe den Betrag von 5.000 € nicht übersteigt, können den Antrag selbst stellen.

Eine Antragstellung ist möglich bis zum 30.04.2021.

Foto: stock.adobe.com

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert