Pauschalreise Stornierung wegen Corona: Gutscheine oder Geld zurück?

Pauschalreise Stornierung Corona – durch Corona können in diesem Jahr viele Reisen nicht stattfinden. Wenn Ihr Reiseveranstalter aufgrund von Corona eine Pauschalreise absagen muss, haben Sie einen Anspruch auf Erstattung Ihrer bisher geleisteten Zahlungen. Viele Reiseanbieter wollen Ihren Kunden das Geld nicht auszahlen, sondern bieten Reise-Gutscheine an.

In unserem Beitrag erfahren Sie, wie man im Falle einer Stornierung  reagieren sollte.

Pauschalreise Stornierung Corona – freiwillige Gutscheinlösung

Mit einer freiwilligen Gutscheinlösung kommt die Bundesregierung den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie und einer Empfehlung der EU-Kommission nach. Ziel ist es dabei, Reiseveranstalter in der der Coronakrise vor einem Existenzverlust zu bewahren. Bei einer Absage von Pauschalreisen aufgrund der Corona-Pandemie können Reiseveranstalter den Kunden auf freiwilliger Basis Gutscheine anbieten – anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises. Das Gesetz ist mit Wirkung vom 31. Juli 2020 in Kraft getreten.

Gutschein oder Geld zurück?

Wir befinden uns im zweiten Lockdown und es häufen sich Mandate gegen Reiseveranstalter, die noch immer Anzahlungen auf stornierte Pauschalreisen aus dem Frühling und Sommer 2020 nicht zurückgezahlt haben.

Oft handelt es sich um vierstellige Beträge für Reisen, die vom Veranstalter wegen Corona abgesagt wurden. Die Mandanten forderten selbständig die Anzahlung zurück und wurden entweder nur vertröstet – über Monate hinweg – oder erhielten einen Gutschein statt Geld.

Bei Pauschalreise Stornierung Corona – wie ist die Rechtslage?

Die gesetzlichen Regelungen im BGB sind eindeutig: Wurde eine Pauschalreise durch den Veranstalter abgesagt, erhalten Sie Ihr Geld zurück. Auch die Frist zur Rückzahlung ist klar geregelt, und zwar innerhalb von 14 Tagen ab Mitteilung über die Stornierung.

Bei Absage Pauschalreise Gutschein akzeptieren?

Oft werden die Aufforderungen der Mandanten zur Rückzahlung ignoriert und stattdessen werden Gutscheine oder Reisegutscheine versprochen oder einfach zugesandt, statt das Geld zu überweisen. Hierzu sind die Reiseveranstalter nicht berechtigt. Sie können als Verbraucher selbstverständlich einen solchen Gutschein akzeptieren, müssen dies aber nicht. Stattdessen können Sie auf Rückzahlung beharren.

Wir warnen ausdrücklich vor Annahme dieser Gutscheine. Freilich kann man dahingehend argumentieren, so die tatsächlich stark gebeutelte Reisebranche zu unterstützen und ihnen damit liquide Mittel zu erhalten. Andererseits tragen Sie dann auch das Insolvenzrisiko des Reiseveranstalters. Sollte Ihr Reiseveranstalter vor Einlösung Ihres Gutscheins Insolvenz anmelden müssen, können Sie mit dem Gutschein nichts mehr anfangen. Fraglich ist auch, wann Sie überhaupt wieder mit Reisen im größeren Umfang rechnen können.

Der Reiseveranstalter zahlt nicht – und nun?

Durch die im BGB gesetzte Rückzahlfrist von 14 Tagen gerät der Reiseveranstalter automatisch in Verzug, sollte er innerhalb dieser Frist die Rückzahlung nicht vornehmen. Dies hat zur Folge, dass Ihnen der Veranstalter auch den Schaden zu erstatten hat, den Sie wegen dieses Verzuges erleiden.

Hierzu gehören auch die notwendigen Rechtsanwaltsgebühren, die dadurch entstehen, dass Sie zur Durchsetzung Ihrer Rechte einen Rechtsanwalt beauftragt haben.

Nach den Erfahrungen unserer Kanzlei hat in der Regel ein einzelnes anwaltliches Aufforderungsschreiben an den Reiseveranstalter ausgereicht, um innerhalb kürzester Zeit die Rückzahlung der Anzahlung samt Verzugszinsen (5% über Basiszinssatz, derzeit 4,12%) sowie entstandener Rechtsanwaltsgebühren zu erreichen.

Foto: stock.adobe.com

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