Corona: Beschränkung der Kündigung von Miet- & Pachtverhältnissen
Am 25.03.2020 beschloss der Deutsche Bundestag eine Beschränkung des Kündigungsrechts von Miet- und Pachtverhältnissen, soweit die Nichtzahlung der Miete auf den Auswirkungen der Covid 19 Pandemie beruht.
Kündigung wegen Nichtzahlung der Miete
Nach § 543 Abs. 1 BGB können Mietverhältnisse aus wichtigem Grund dann außerordentlich fristlos gekündigt werden, wenn:
- Der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Miete
- oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist
- oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Zahlung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für 2 Monate erreicht.
Einschränkung Kündigungsrecht
Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen nun eingeschränkt. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträgen.
Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der Covid 19 Pandemie beruhen.
Die Verpflichtung der Mieter zur Zahlung der Miete bleibt im Gegenzug im Grundsatz bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend.
Ausgeschlossen sind sowohl die außerordentliche fristlose als auch die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses aufgrund solcher Mietrückstände.
Entsprechendes gilt für die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Grundstücke oder über Räume, die keine Wohnräume sind.
Zusammenhang muss glaubhaft gemacht werden
Zu beachten ist, dass der Zusammenhang zwischen der Covid 19 Pandemie und der Nichtbezahlung glaubhaft zu machen ist. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30. September 2022.
Der neue Gesetzeswortlaut in Art. 240 §2 EGBGB
§ 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.
Quelle: Bundestag Drucksache 19/18110
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