Eltern haften für ihre Kinder. Oder doch nicht?

Zunächst stellt sich die Frage: Konnte der Nachwuchs die Gefahr selbst erkennen? Unter Umständen haftet er selbst. Dabei ist das Lebensalter ein Indiz: Je älter das Kind, desto eher haftet es selbst – und nicht die Eltern, so die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Eltern haften für Ihre Kinder. Oder doch nicht?

Ein Zehnjähriger, der eine Scheune anzündet, haftet selbst. Urteilte zumindest ein OLG mit der Begründung, er war einsichtsfähig und sich bewusst, was er mit der Zündelei ausrichten kann.

In der Regel hat ein Kind kein Geld, um den Schaden zu begleichen, doch damit ist die Angelegenheit nicht aus der Welt. Gab es ein Urteil, wonach das Kind zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, kann es für diesen Schaden 30 Jahre lang herangezogen werden – frühestens wenn es ein eigenes Einkommen hat.

Eltern haften nur für den Schaden, den ihre Kinder verursacht haben, falls sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Welche Aufsichtspflichten haben Eltern von minderjährigen Kindern?

Das richtet sich danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern.

Von Bedeutung sind dabei das Alter, der Charakter des Kindes und die konkrete Situation. Je jünger und unvernünftiger das Kind ist, desto mehr müssen Eltern es beaufsichtigen. Dabei gelten laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs folgende Grundsätze:

Kleinkinder bis zum Alter von vier Jahren

In der Wohnung müssen Eltern Kleinkinder nicht ständig beobachten. Sie dürfen auch selbstständig zur Toilette gehen. Bei Dreijährigen reicht es, wenn Eltern in Hörweite sind.

Vier- bis Siebenjährige

Ab einem Alter von vier Jahren dürfen Kinder ohne ständige Überwachung im Freien spielen, etwa auf einem Spielplatz oder Sportgelände oder in einer verkehrsarmen Straße auf dem Bürgersteig. Sie müssen dabei nur gelegentlich beobachtet werden. Ein Kontrollblick alle 15 bis 30 Minuten ist ausreichend, damit die Eltern bei Bedarf eingreifen können.

Beispiel: Ein Kind zerkratzt parkende Autos mit Steinen. Die Eltern sind dafür verantwortlich, wenn ihr sechsjähriges Kind vor dem Haus spielt und fremde Autos mit Steinen zerkratzt. In einem Fall hatten die Eltern erst nach etwa 45 Minuten aus dem Wohnzimmerfenster geschaut, um einen Blick auf die spielenden Kinder zu werfen. Damit haben sie nach einem Urteil des Landgerichts Detmold ihr Kind nicht ausreichend beaufsichtigt. Eltern müssen ihre draußen spielenden Kinder im Vorschulalter etwa im Abstand von 15 bis 30 Minuten überwachen.

Sieben- bis Achtjährige

Bei Kindern im Alter von sieben bis acht Jahren ist keine regelmäßige Kontrolle in so kurzen Abständen erforderlich. Kinder in diesem Alter können im Freien auch ohne Aufsicht spielen. Es genügt, dass die Eltern sich über das Tun und Treiben in großen Zügen einen Überblick verschaffen.

Welche Aufsichtspflichten haben Eltern im Straßenverkehr?

Da es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt, gibt es eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu den aufsichtsrechtlichen Anforderungen, insbesondere zum Verhalten im Straßenverkehr. Dazu zwei Beispiele:

Fünfjähriges Kind auf dem Fahrrad fährt gegen ein Auto

Ein fünfjähriges Kind fuhr mit dem Fahrrad in einer Spielstraße gegen ein langsam fahrendes Auto und verursachte dadurch einen Schaden. Das Gericht verneinte die Haftung für die Eltern. Das Kind sei bereits im Fahrradfahren geübt und mit den Verkehrsregeln vertraut gewesen. Deshalb liege keine Aufsichtspflichtverletzung vor.

Ein vierjähriges Kind auf dem Roller stößt mit einem Radler zusammen

Das Landgericht Nürnberg hatte den Unfall zwischen einem Kind und einem Radfahrer zu bewerten. Der Radfahrer überholte das Kind, das plötzlich einen Schlenker machte und stürzte. Es reichte, dass der Vater im Abstand von 20 Metern dem Kind folgte. Der Vater hatte damit seiner Aufsichtspflicht Genüge getan.

Welche Pflichten haben Eltern, wenn Kinder Internet nutzen?

Nutzen minderjährige Kinder einen Computer mit Internetzugang, haben Mütter und Väter auch eine Aufsichtspflicht. Viele Eltern haben bereits Erfahrung mit sogenannten Abmahnanwälten, die Unterlassung und Schadensersatz forderten, weil die Kinder illegale Internet-Tauschbörsen genutzt hatten.

Wichtig: Sie haften als Anschlussinhaber und als Eltern in aller Regel nicht, wenn Sie Ihr Kind hinreichend belehrt haben. Das bedeutet: Es reicht aus, dass Sie mit Ihrem Kind die Regeln zur Internetnutzung besprochen und die Nutzung von Tauschbörsen verboten haben.

Das ist nicht leicht zu beweisen, zumal allgemeine Familienregeln zum „ordentlichen Verhalten“ im Internet nicht genügen (BGH). Eine gute Möglichkeit ist, die aufgestellten Regeln zur Internetnutzung der Kinder schriftlich festzuhalten.

Sie müssen Ihr Kind erst dann überwachen, den Computer überprüfen oder Ihrem Kind den Zugang zum Internet verbieten, wenn Sie konkrete Anhaltspunkte für eine illegale Nutzung des Internetanschlusses haben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Eine private Haftpflichtversicherung würde nicht zahlen, wenn weder das Kind noch die Eltern zur Verantwortung gezogen werden können. Es kann unangenehm sein, dem Nachbarn mitteilen zu müssen, dass die eigene Versicherung die Kosten für die neue Lackierung seines Wagens leider nicht übernimmt und er sie deshalb selber zahlen muss.

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