Steuerliche Absetzbarkeit von Prozesskosten für Umgangsrechtsstreit

Eine alleinerziehende Mutter wurde vom Vater ihres nichtehelichen Kindes auf Einräumung eines Umgangsrechts verklagt. Sie wandte ein, dies würde das Wohl des Kindes gefährden. Die Kosten für Rechtsanwalt und Gericht machte sie in ihrer Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Steuerliche Absetzbarkeit von Prozesskosten für Umgangsrechtsstreit

Das Finanzamt berücksichtigte diese Prozesskosten nicht. § 33 Abs. 2 S.4 EStG enthalte ein grundsätzliches Abzugsverbot für alle Aufwendungen zur Führung eines Rechtsstreits. Die beiden gesetzlich definierten Ausnahmen, ohne die Rechtsverfolgung liefe der Steuerpflichtige Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können, lägen jeweils nicht vor. Der Einspruch gegen den Steuerbescheid blieb wegen derselben Begründung erfolglos. Dagegen wandte sich die Steuerpflichtige mit der Klage.

Das angerufene Finanzgericht meinte, die Begriffe Existenzgrundlage und lebensnotwendige Bedürfnisse seien nicht nur materiell, sondern auch ideell zu verstehen. Deshalb müssten sie auch psychische oder überhaupt ideelle Bedürfnisse einschließen. Das verfassungsrechtliche Gebot einer Besteuerung nach wirklicher finanzieller Leistungsfähigkeit könne nur dann gewährleistet werden, wenn der Steuerpflichtige einkommensschmälernde Kosten für solche Rechtsstreitigkeiten abziehen kann, die er – etwa zum Schutz eines Kindes vor psychischen Beeinträchtigungen – zu führen geradezu gezwungen ist.

Dies ist die Rechtsmeinung der Finanzgerichte Düsseldorf (Urteil vom 13.03.2018 – Aktenzeichen 13 K 3024/17) und München (Urteil vom 07.05.2018 – Aktenzeichen 7 K 257/17). Das Finanzamt hat gegen beide Urteile Revision eingelegt (BFH, Aktenzeichen VI R 15/18 und 27/18). Mit einer zeitnahen Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nicht zu rechnen.

Die von beiden Finanzgerichten eingeschlagene Richtung ist vor dem Hintergrund der bisherigen, auf allein wirtschaftliche Aspekte ausgerichteten Rechtsprechung bemerkenswert (etwa noch BFH, Urteil vom 11.05.2017 – DStR 2017, Seite 1808). Dennoch würde auch ihre Bestätigung in der Revisionsinstanz nicht bedeuten, dass Prozesskosten für Umgangsverfahren generell steuerlich absetzbar sind. Dies wird auch weiterhin eher eine Ausnahme bleiben, denn in beiden Fällen gab es jeweils eine konkrete Gefahr (etwa für die psychische Gesundheit), die im Prozess plausibel dargelegt war. Diese Grenze wird weiterhin gelten.

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