E-Bike – eine Alternative zum Dienstwagen?!
Pendler, die zur Arbeit radeln, sind meist im Vorteil – kein lästiger Stau und wer zur Arbeit radelt, tut gleichzeitig etwas für die Gesundheit.
E-Bike eine Alternative zum Dienstwagen?!
Doch auch steuerlich kann sich die Nutzung eines Dienstfahrrads lohnen:
Bereits seit 2012 sind Dienstwagen und Dienstfahrräder gleichgestellt: bei einer auch privaten Nutzung ist dieser geldwerte Vorteil mit 1% des Bruttolistenpreises monatlich zu versteuern. Anders als beim Dienstwagen muss bei Nutzung eines Dienstfahrrads der Weg zur Arbeit nicht zusätzlich als geldwerter Vorteil mit 0,03 % des Bruttolistenpreises versteuert werden.
Zum 01.01.2019 ist für neue Fahrräder und Pedelecs, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich überlassen werden, die Versteuerung des geldwerten Vorteils (befristet bis zum 31.12.2021) komplett entfallen. Da üblicher Weise jedoch die Dienstfahrrad-Überlassung im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgt, profitierten die Wenigsten von dieser Gesetzesänderung.
Um die E-Mobilität anzukurbeln, wurde die Dienstwagenbesteuerung von E-Autos und E-Hybridfahrzeugen zum 01.01.2019 halbiert. Da S-Pedelecs (schnelle Pedelecs mit einer Geschwindigkeit bis 45 km/Stunde) als Kraftfahrzeuge eingestuft werden, greift für diese dagegen die Steuervergünstigung für Elektro-Fahrzeuge.
Diese Gerechtigkeitslücke haben nun das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder durch einen gleichlautenden Erlass geschlossen: Auch bei einer erstmaligen Dienstfahrrad-Überlassung im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 im Wege der Gehaltsumwandlung ist zur Bemessung des geldwerten Vorteils nur der halbe Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; die Besteuerung reduziert sich somit auf 0,5% des Bruttolistenpreises.
Ein E-Bike kann also insbesondere im Großstadtdschungel eine echte Alternative zum Dienstwagen sein.
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