„Wenn Du Erbe sein willst, besuche mich regelmäßig!“ Darf erwünschtes Verhalten „erkauft“ werden?

Der Großvater hatte in einem handschriftlichen Testament seine Ehefrau und einen Sohn aus erster Ehe als Erben von je 25 Prozent seines Erbes eingesetzt. Die übrigen 50 Prozent des Erbes im fünfstelligen Bereich sollten an die beiden (minderjährigen) Enkel gehen. Der Großvater bestimmte allerdings im Testament, dass die Enkel nur dann erben würden, wenn sie ihn regelmäßig besuchen. Diese Voraussetzung war den Familienmitgliedern bekannt.

Darf erwünschtes Verhalten „erkauft“ werden?

Nach dem Tod des Großvaters waren dessen Ehefrau sowie der Sohn aus erster Ehe der Ansicht, das Erbe stünde ihnen allein zu, denn die Enkel hätten die Besuchspflichten nicht erfüllt. Deswegen beantragten sie die Erteilung eines Erbscheins, der sie jeweils als hälftige Miterben ausweisen sollte. Damit wären die Enkel leer ausgegangen.

Das zuständige Nachlassgericht stimmte dieser Auffassung zu. Die Enkel sahen dies anders und legten dagegen Beschwerde ein, die vor dem OLG Frankfurt (Beschl. v. 05.02.2019, Az. 20 W 98/18) Erfolg hatte.

OLG: Verhalten kann nicht „erkauft“ werden

Familienangehörige dürfen nicht mit der Aussicht auf ein Erbe zur „Besuchspflicht“ gedrängt werden. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt ist es sittenwidrig, erbrechtliche Vermögensvorteile als Druckmittel für zu Lebzeiten durchzuführende Besuche der Enkelkinder einzusetzen. Somit erbten die Enkelkinder 50% des Nachlasses.

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