Kündigung wegen Corona?

Ist eine Kündigung wegen Corona möglich? Eine große Anzahl von Unternehmern muss mit einem massiven Auftragsrückgang rechnen, Arbeitnehmer sehen sich der Gefahr ausgesetzt, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Ist eine Kündigung wegen Corona rechtlich wirksam?

Eine Kündigung wegen Corona gibt es nicht. Die Bundesregierung hat zwar eine Vielzahl von neuen Regelungen im Hinblick auf diese Pandemie hervorgebracht, ein Kündigungsrecht ist hiervon jedoch nicht betroffen.

Somit müssen grundsätzlich auch bei einer Kündigung im Zusammenhang mit der Pandemie geltende Regelungen des Arbeitsrechts eingehalten werden.

Die Wirksamkeit einer Kündigung wird in erster Linie daran gemessen, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Dies ist der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Arbeitsverhältnis muss länger als 6 Monate bestehen und
  • das Unternehmen muss in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen.

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, kommen lediglich drei Arten der Kündigung wegen Corona in Betracht:

  • betriebsbedingte Kündigung wegen Corona-Krise bricht die geschäftliche Tätigkeit des Unternehmens ein, der Betrieb muss zur Aufrechterhaltung eingestellt oder verkleinert werden
  • Verhaltensbedingte Kündigung – der Arbeitnehmer erscheint beispielsweise trotz Wissen um eine Infektion zur Arbeit
  • personenbedingte Kündigung – wegen einer Covid -19 Erkrankung ist mit einer alsbaldigen Rückkehr des Arbeitnehmers nicht zu rechnen bzw. die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ist nicht alsbald zu erwarten

Betriebsbedingte Kündigung

Voraussetzung für eine solche Kündigung ist der dauerhafte Wegfall des Arbeitsplatzes. Ein Umsatzeinbruch reicht hierfür nicht aus. Anders sieht es jedoch aus, wenn die Auftragslage dauerhaft schlecht ist und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen kann. In Fällen des Coronavirus muss ermittelt werden, ob der Umsatzeinbruch lediglich von vorübergehender Dauer ist.

Bevor ein Arbeitgeber jedoch die betriebsbedingte Kündigung ausspricht, muss er versuchen, den Arbeitsplatz durch andere Mittel zu erhalten. Diese könnten beispielsweise Kurzarbeit, Überstundenabbau oder Reduzierung der Arbeitszeit sein.

Weiterhin muss vor Ausspruch der Kündigung geprüft werden, ob der Arbeitnehmer nicht auch an anderer Stelle im Betrieb eingesetzt werden kann. Darüber hinaus muss eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt werden, d. h. zunächst müssen die Mitarbeiter entlassen werden, die weniger schutzbedürftig sind. Abgestellt wird beispielsweise auf das Alter, Schwerbehinderung, Unterhaltspflichten und Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Verhaltensbedingte Kündigung

Eine solche käme in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer die Arbeit aus Angst vor einer Infektion verweigert. Sie könnte jedoch auch dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer selbst infiziert ist, hiervon weiß und dennoch zur Arbeit erscheint und damit andere Arbeitnehmer oder Kunden gefährdet.

Voraussetzung für eine solche verhaltensbedingte Kündigung ist im Regelfall eine Abmahnung wegen eines solchen Verhaltens.

Personenbedingte Kündigung

Wie bereits beschrieben, käme eine solche Kündigung in Betracht, wenn mit einer alsbaldigen Rückkehr eines Arbeitnehmers aufgrund einer Covid 19 Erkrankung nicht zu rechnen ist. Eine solche personenbedingte Kündigung wäre wohl derzeit nicht wirksam. Hierfür dauert die Pandemie bisher zu kurz an, um den geforderten längeren Zeitraum annehmen zu können.

Kleinbetriebe

Beschäftigt das Unternehmen weniger als zehn Arbeitnehmer oder war der Arbeitnehmer weniger als 6 Monate in dem Betrieb beschäftigt, ist das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar.

Zwar sind dann Kündigungen ohne weiteres möglich, willkürlich darf dennoch nicht gekündigt werden.

Kündigungsfristen sind in beiden Fällen einzuhalten.

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