2 G Klagen – Corona Klage-Welle wegen 2 G-Regelung?

Klagen gegen Corona? Klagen gegen Corona!

Seit einigen Tagen und Wochen gehen bei uns viele E-Mails ein, die sich auf ältere Beiträge auf unserer Homepage zum Thema Covid-19-Maßnahmen beziehen. Einige Zuschriften schilderten konkrete Sachverhalte und stellten dazu konkrete Fragen. Auf sie haben wir individuell geantwortet. Die meisten Anliegen waren jedoch so undeutlich und allgemein gehalten, dass eine sachliche Antwort nicht möglich war. Viele scheinen von uns auch nur eine Bestätigung zu erwarten, dass ihre Weltsicht von uns geteilt wird. Dieser Beitrag versucht eine pauschale Antwort auf die meistgestellten Fragen.

Wir sind keine Impfgegner!

Gleich an erster Stelle müssen wir viele Leserinnen und Leser unserer Beiträge enttäuschen: Wir sind keine Impfgegner, im Gegenteil unterzieht sich beispielsweise der Verfasser Jahr für Jahr der Grippeschutzimpfung. Einmal hatte er dies vergessen. Prompt infizierte er sich. Die acht Tage der akuten Phase waren eindrucksvoll. In mehr als einem Moment flackerte der Gedanke auf, dass Sterben vielleicht die beste Lösung sei. Nachträglich gesehen war er nicht ganz fernliegend, denn ein Jahr später berichtete das Ärzteblatt, rund 29.000 Menschen hätten sich für diese Lösung entschieden. Langfristig blieben Kurzatmigkeit und eine häufig auftauchende bleierne Müdigkeit zurück. Spätestens nach dieser Erfahrung weiß man: Virusinfektionen sind gefährlich, und Impfungen können davor schützen.

Wenn man einmal eine solche Erfahrung mit einer Virusinfektion gemacht hat, möchte man sie ein zweites Mal vermeiden. In dieser Absicht legte sich der Verfasser in den zurückliegenden acht Jahren skurrile Angewohnheiten zu: Seine Besucher begrüßt und verabschiedet er lediglich mit einer leichten Verneigung, und wenn er seine Hand trotzdem einmal herzhaft schütteln lassen muss, begibt er sich anschließend eine Minute lang ans Waschbecken. Bei Besprechungen lauert er, bis alle Platz genommen haben, um sich dann selbst an die Stelle des Tisches zu setzen, an der er von seinem Nächsten am weitesten entfernt ist. Um nicht mit infektiösen Hinterlassenschaften der Patienten der Arztpraxis unter unserem Büro in Kontakt zu kommen, öffnet er die Haustür mit dem Ellbogen und drückt mit der Spitze seines Autoschlüssels auf den Fahrstuhlknopf. Dies alles ist zwar drollig, aber in diesen acht Jahren hatte der Verfasser nicht einmal einen Schnupfen.

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit

Wer nun meint, der Verfasser fürchte sich vor Viren, liegt richtig. Als Jurist kennt er sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes ganz genau. Nur:

  • Kann er daraus einen Anspruch gegen Einzelhändler und Gastronomen ableiten, sie müssten zu seinem Schutz alles dichtmachen?
  • Hat er daraus einen Anspruch gegen das Kultusministerium auf Schließung der Schulen, damit seine Kinder bloß keine Viren nach Hause bringen?
  • Kann er von allen anderen Menschen verlangen, sie dürften zu seinem Schutz zwischen 22 und 5 Uhr nicht mehr auf die Straße oder sich nur in einem bestimmten Bannkreis um ihre Wohnung bewegen, damit sie mit ihm möglichst nicht in Kontakt kommen?

Alle drei Fragen klingen so egoistisch, unverschämt und dreist, dass sie die spontane Antwort herausfordern: „Natürlich nicht!

Der Mensch lebt immerzu in einer zuweilen friedlichen, zuweilen unfriedlichen Koexistenz mit Viren. Mit ihnen in Berührung zu kommen ist allgemeines Lebensrisiko. Da können Sie doch nicht im Ernst erwarten…“ Ungefähr so dachte bis zum März 2020 jeder vernünftige Mensch. Wer (wie der Verfasser) Angst vor Viren hatte, vermied (wie der Verfasser) Händeschütteln, fasste nichts Unnötiges an und ließ sich (ebenfalls wie der Verfasser) jeden Herbst gegen Grippe impfen.

Wer dieses allgemeine Lebensrisiko lockerer sah, machte dies nicht. Allerdings wäre der Verfasser auch in seinen kühnsten Träumen nie auf die Idee gekommen, solche Menschen zu belehren oder zu Hygienegläubigen bekehren oder gar neue Mitarbeiter beim Vorstellungsgespräch nach ihrer Einstellung zum Thema Hygiene zu befragen. Dies ist nach seiner Empfindung eine viel zu persönliche Sache. Dann tauchte „das neuartige Covid-19-Virus“ auf, dem die Sprache der Politik das Adjektiv „neuartig“ auch nach zwei Jahren noch anhängt. Von diesem wussten alle Medien von Anfang an, dass es viel gefährlicher sei als alles, was zuvor an Viren durch die Welt gezogen war. Sogar die Infektionserfahrungen des Verfassers galten gemessen an der heraufziehenden Apokalypse nur noch als harmloser Kindergeburtstag.

Corona Lockdown als Lösung?

Obwohl kein Mensch die oben dreist formulierten Fragen gestellt und dieses Ausmaß an Schutz verlangt hatte, gab die Regierung die Antworten selbst und fuhr das ganze Land herunter, erst einmal für den überschaubaren Zeitraum von sechs Wochen von Mitte März bis Anfang Mai 2020, dann ab Anfang November 2020 bis in den Juni 2021 hinein für über sechs Monate. Zur Begründung wurde auf die Erkenntnisse der Wissenschaft verwiesen, und in den von ihr vorausgesagten Zeiten von Pest und Cholera wiege Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 schwerer als alle im Grundgesetz garantierten Freiheitsrechte.

Der Verfasser staunte nicht schlecht, dass seine persönlichen Marotten plötzlich verbindliches Recht für alle wurden, fand aber, dass dieses Maßnahmenpaket mit seinen vielen kleinlich ausgefeilten Vorschriften (sogar über die richtige Nies-Technik) zu weit ging: Es degradiert Bürger zu Kindergartenkindern (Nach dem Klo und vor dem Essen Händewaschen nicht vergessen!), die sich vorschreiben lassen mussten, wann sie raus dürfen und wann nicht (Wenn es dunkel wird, seid ihr zu Hause!), wie weit sie sich bewegen dürfen (Aber nur so weit, dass ich euch noch sehen kann!) und dass Alkohol nichts für Kinder ist, zumindest nicht in der Öffentlichkeit. Mündige Bürger wurden kurzerhand in Untertanen verwandelt. Dies war übergriffig und sorgte für Unmut.

Corona Maßnahmen in Schweden?

Als Ergebnis dieser rigorosen Maßnahmen präsentieren die Regierenden stolz, dass es in den 22 Monaten von Februar 2020 bis zum 1. Dezember 2021 nur (exakt) 102.000 Covid-19-Tote gegeben hätte, die von allen in diesem Zeitraum Verstorbenen nur 1,71 Prozent ausmachen. Ob die Obrigkeit zu Recht oder zu Unrecht Applaus für diese Politik einfordert, lässt sich nur beurteilen, wenn man die Fiktion durchspielt, was gewesen wäre, wenn sie ihren rigorosen Maßnahmenkatalog nicht umgesetzt hätte. Dazu braucht man die Zahlen aus einem alternativen Verlauf. Dies ist schwierig, da fast alle Staaten Europas ungefähr dieselben Maßnahmen ergriffen hatten – außer Schweden.

Schweden ist nicht dafür bekannt, dass es im Vergleich zum Rest Europas technologisch, medizinisch oder überhaupt auf irgendeinem Gebiet der Wissenschaft rückständig wäre. Schon gar nicht muss es sich nachsagen lassen, dass der größere Teil seiner Bevölkerung rechtsradikalem Gedankengut anhinge. Im Gegensatz zu Deutschland und Frankreich hat Schweden auf vergleichbare Maßnahmen verzichtet und das Infektionsgeschehen fast uneingeschränkt laufen lassen. Nach der wissenschaftsbasierten regierungsamtlichen Logik Deutschlands war dies unverantwortlich.

Obwohl Schweden sonst wegen Bullerbü, IKEA und Greta Thunberg als erstrebenswertes Maß der Dinge gilt, wurde es dafür zum ersten Mal hart kritisiert. Schweden hat 8,126-mal weniger Einwohner als Deutschland, was den Vergleich erschwert. Berücksichtigt man dies rechnerisch, sieht der Erfolgsvergleich zwischen dem rigorosen deutschen Kampf und dem laxen schwedischen Nichtstun so aus:

VergleichBevölkerungHochrechnungsfaktorInfektionen absolutInfektionen hochgerechnetCovid-19-Tote absolutCovid-19-Tote hochgerechnet
Deutschland83.166.7115.977.2085.977.208102.000102.000
Schweden10.160.1598,1861.207.4989.892.24715.161124.271

Quelle: www.corona-in-zahlen.de

Auffällig ist, dass in Schweden im Vergleich zu Deutschland 1,66-mal mehr Infizierte erkannt wurden. Vielleicht wurde in Schweden häufiger getestet, denn als infiziert gilt hier wie dort keineswegs nur, wer mit Symptomen im Bett liegt oder gar ins Krankenhaus muss, sondern überhaupt jeder, bei dem durch einen PCR-Test das Covid-19-Virus festgestellt wurde, selbst wenn er nicht das geringste Anzeichen einer Erkrankung verspürt.

Ein geeigneter Vergleichsmaßstab ist die Zahl der Infektionen daher nicht. Bei den Toten schneidet Schweden mit einem Vorsprung von 22.271 (21,5 Prozent) eindeutig schlechter ab. Nur: Von allen Verstorbenen liegt der Anteil der Toten, an denen das Covid-19-Virus festgestellt wurde, in Deutschland mit 1,71 Prozent deutlich höher als in Schweden mit 1,26 Prozent. Dies lässt sich nur damit erklären, dass in Schweden sowieso relativ mehr Menschen sterben, wahrscheinlich, weil sie einfach alt sind.

Die Statistiker weisen strikt darauf hin, dass in beiden Ländern alle Toten gezählt werden, die mit dem Covid-19-Virus verstorben sind. Der Anteil der eindeutig an dem Covid-19-Virus Verstorbenen wird hier wie dort nicht abgegrenzt, obwohl allein daraus ein aussagefähiges Verhältnis zu entnehmen wäre, welcher der beiden gegensätzlichen Wege in den letzten beiden Jahren der erfolgreichere war.

Covid-19 vs. Influenca

Die Abgrenzung, wer an und mit Covid-19 gestorben ist, würde auch mit der Verschwörungstheorie aufräumen, Covid-19 sei allenfalls so gefährlich wie Grippe. Während über Covid-19 akribisch Buch geführt wird, zeigte die Obrigkeit in allen Zeiten sehr wenig Interesse an der Erfassung der Grippe-Toten. Sie beschränkte sich teilweise sogar nur auf Schätzungen.

Die jährliche Grippe-Welle verläuft im Hinblick auf die Mortalität nie gleich. Manchmal ist sie eher harmlos, dann alle zwei, drei Jahre wieder heftiger. Nach den folgenden Zahlen scheinen die gefährlichen Grippe-Wellen häufiger zu werden:

1995/96          29.900 Tote

2008/09          23.600 Tote

2012/13          28.900 Tote

2014/15          21.300 Tote

2016/17          22.900 Tote

2017/18          25.100 Tote

Diese Zahlen teilt das Statistische Bundesamt mit. Betrachtet man die in den zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Wellen (2017 und 2018) an Grippe gestorbenen 48.000 Menschen, ist diese Zahl zwar kleiner als 102.000 (im tatsächlichen Verlauf über 2020 und 2021) oder 124.271 (im fiktiven Verlauf) an Covid-19 Verstorbenen, doch nennt sie ausschließlich die eindeutig an Grippe Verstorbenen und enthält keine Dunkelziffer jener, bei denen die Infektion gar nicht die Todesursache war.

Diese Abgrenzung sei nicht möglich, lautet die offizielle Erklärung, weil es hierzu erforderlich wäre, jeden Toten zu obduzieren, und dies sei ein viel zu großer Aufwand. Das ist bedauerlich, weil es einen objektiven Vergleich zwischen der Todesgefahr durch das Covid-19-Virus gegenüber dem Grippe-Virus (oder anderen Viren) verhindert. Manchmal läuft es aber aus unerfindlichen Gründen aber genau anders herum:

Etwas Corona-Statistik

Die Wahrscheinlichkeit, aus dem Kreis der 83.166.711 Millionen Bewohner des deutschen Staatsgebiets in den zurückliegenden 22 Monaten einen persönlich bekannten Menschen beerdigen zu müssen, der an oder mit Covid-19 verstorben ist, liegt bei 0,123 Prozent (das lässt sich mit einem Taschenrechner ausrechnen). Konkret bedeutet diese Zahl: Man muss im Leben mindestens 1.230 Freunde, Verwandte und Bekannte um sich geschart haben, um wenigstens zu einer Covid-19-Beerdigung eingeladen zu werden.

1.230 Menschen kennt der Verfasser nicht. Deshalb liegt es kaum an seiner Kontaktfreudigkeit, sondern an Murphy’s Gesetz, dass er sogar diesen mathematisch sehr wenig wahrscheinlichen Fall erleben durfte: Im August 2021 kehrte einer seiner Mandanten mit Fieber aus dem Urlaub zurück, den er in Panama verbracht hatte. Der sogleich aufgesuchte Arzt stellte eine Infektion mit Dengue-Fieber fest, einer tropischen Infektionskrankheit, die von einem Virus ausgelöst wird.

Drei Wochen lang wechselten sich Tage mit und ohne Fieber ab, und Fieber blieb auch das einzige Symptom. An einem Tag ohne Fieber speiste er genussvoll zu Abend, sah fern und begab sich anschließend zu Bett. Am nächsten Morgen wachte er nicht mehr auf. Im Totenschein stand als Todesursache: Dengue-Fieber. Kurz vor der Beerdigung beschlagnahmte das Gesundheitsamt überraschend die Leiche und ließ sie obduzieren. Jetzt steht im Totenschein: Covid-19. Dies zeigt, dass sich Gründlichkeit beim Kampf gegen das Virus oft auszahlt, und offenbar hatte in diesem Fall ein Mitarbeiter des örtlichen Gesundheitsamts eine göttliche Eingebung. Nicht transparenter wird in Anbetracht solcher Wunder jedoch, wie die Ermittlung der in die Statistik einfließenden Zahlen eigentlich erfolgt.

Wie bei den Todesfällen erfolgt auch bei den Infektionen nicht die erforderliche Differenzierung in symptomfreie, leichte und schwere Fälle. Um sich eine Meinung zu bilden, ist man auf eigene Beobachtungen angewiesen. Die Wahrscheinlichkeit, einen Menschen zu kennen, der mit Covid-19 infiziert wurde (in der behördlichen Diktion: erkrankt war), liegt bei 7,18 Prozent. Dies bedeutet: Wer hundert Menschen so gut kennt, dass man sich mit ihnen über Erkrankungen unterhält (da sind hundert schon viele), hört von 7,18 dieser Bekannten, dass sie infiziert waren, und wie dies abgelaufen ist.

Der Verfasser hatte deshalb einige Mühe, sein eigenes Umfeld auf Covid-19-Fälle durchzusehen. Er kam auf neun: Frau R. (45, ungeimpft) musste den symptomfrei Erkrankten zugerechnet werden. Frau A. (54, ungeimpft), Herr G. (39, Impfstatus unbekannt), die Ehepaare N. (47 und 51, beide ungeimpft) und K. (76 und 78, beide geimpft) beschrieben den Verlauf als typische Erkältung. Herr A. (59, damals noch ungeimpft und der Risikogruppe der Raucher zugehörig) klagte über nächtlichen Hustenreiz, empfand aber die täglichen Überprüfungen seiner Quarantäne durch das Gesundheitsamt als wesentlich lästiger. Jetzt ist er geimpft und raucht weiter. Am härtesten traf es im Mai 2021 den in diesem Zeitpunkt noch ungeimpften Herrn S. (40), der seit Jahren von einer schweren chronischen Lungenkrankheit begleitet wird. Er musste ins Krankenhaus, ist wieder genesen – und geimpft.

Hier geht es übrigens nicht um Verharmlosung. Eine Krankenschwester aus der Corona-Intensivstation (widerwillig geimpft), die den Verfasser in eigenen Angelegenheiten bemüht, berichtet bei ihren gelegentlichen Besuchen genug Erschütterndes: Der größere Teil der Intensivpatienten besteht nach ihren Schilderungen aus Bewohnern von Alters- und Pflegeheimen, die so oder so (freilich an Covid-19) sterben, aber aus für sie unverständlichen Gründen für die letzten ein, zwei Tage mit dem Rettungswagen zum Sterben in die Klinik gefahren werden. Den viel kleineren Teil machen Menschen ab vierzig aus, die durchweg an enormer Fettleibigkeit leiden und ihres enormen Körpergewichts wegen (etwa 150 Kilo und darüber) nur unter Schwierigkeiten zu pflegen sind.

Das Bundesverfassungsgericht und Corona

Dieser zugegeben langatmige statistische und anekdotenreiche Vorspann ist erforderlich, um das Bundesverfassungsgericht zu verstehen, das uns am vergangenen Dienstag wissen ließ, wie es über die drastischen Maßnahmen zur Bekämpfung des Covid-19-Virus in verfassungsrechtlicher Hinsicht denkt. Sehr frei übersetzt kann man die Grundzüge der verkündeten Entscheidungen ungefähr so zusammenfassen: Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse im April 2021 hätte die Politik zu Recht dem Lebens- und Gesundheitsschutz den Vorzug gegeben und die Freiheitsrechte eingeschränkt (mit Wissenschaft war dabei jene des Robert-Koch-Instituts gemeint).

Die mit gesonderten Klagen angegriffenen Ausgangssperren seien kein gravierender Eingriff in die Grundrechte, weil ihn ein großzügiger Katalog von Ausnahmen von vorneherein weitgehend aufgeweicht hätte. Für die meisten Untertanen hätte sich dies deshalb nicht spürbar ausgewirkt (dies trifft in gewisser Weise zu, weil sich normale Menschen zwischen 22 und 5 Uhr sowieso dem Nachtschlaf hingeben; allenfalls unruhige Geister, die um Mitternacht noch Kippen holen wollen, waren faktisch beeinträchtigt). Den wenigen wirklich Beeinträchtigten seien die Einschränkungen in Abwägung mit dem Interesse am Infektionsschutz zuzumuten (in der Tat kann man sich mit Kippen schon am Abend vorher eindecken).

Diese eher pragmatische Sichtweise war zu erwarten. Sie geht jedoch über einen entscheidenden Gesichtspunkt hinweg: Wenn jemand auf dem Dorfe wohnt und gegen 23 Uhr 46 von dem Bedürfnis befallen wird, noch eine Runde zu drehen (wohlverstanden: ohne Hund, mit Hund durfte er es nämlich), war ihm dies entgegen Artikel 2 Absatz 1 verboten, obwohl er in diesem bukolischen Wohnumfeld garantiert keinen Menschen trifft, den er anstecken oder von dem er sich infizieren lassen kann. Im dichten Gewühl der Metropolen mag man dies anders sehen, doch allein eine gebotene Differenzierung zwischen dünn und dicht besiedelten Gegenden ist dem Bundesverfassungsgericht nicht eingefallen.

Ein hundeloser Mensch musste in seiner Behausung bis 5 Uhr ausharren und ab 22 Uhr vom Fenster aus zusehen, wie sich fünf Hundehalter vor seinem Haus legal auf ein Schwätzchen treffen (vorausgesetzt natürlich, sie halten dabei den Mindestabstand ein). Man glaubt jedoch zwischen den Zeilen der Urteilsbegründungen zu lesen, dass sich diese Beurteilung ausschließlich auf die damaligen Verhältnisse bezieht, also auf April 2021, sodass das Gericht über die heutigen Verhältnisse womöglich anders denken könnte.

Vielleicht ist es aber auch nicht so. In der juristischen Fachwelt wurde das Urteil sehr freimütig kritisiert. Lesenswert ist der Beitrag von Prof. Dr. Oliver Lepsius, LL.M., „Nach BVerfG zur Bundesnotbremse: Zer­stö­re­ri­sches Poten­tial für den Ver­fas­sungs­staat“, der schon am 3. Dezember 2021 auf www.lto.de veröffentlicht wurde. Er kommt zum Ergebnis, dass das Bundesverfassungsgericht der Politik einen Dienst und dem auf das Vertrauen seiner Bürger angewiesenen Rechtsstaat einen Bärendienst erwiesen hätte. Dies ist in jedem Fall so.

Während das Bundesverfassungsgericht über diesen Fragen brütete, veränderten sich die Welt und die öffentliche Debatte. Es standen nämlich nach und nach Impfstoffe gegen das Covid-19-Virus zur Verfügung. Ursprünglich hatte die Kanzlerin verkündet, die Pandemie sei vorbei, wenn Impfstoffe zur Verfügung stehen. Das war im April 2020. Einige Zeit später meinte sie, die Pandemie sei erst vorbei, wenn jeder in Deutschland geimpft sei, um sich im Februar 2021 neuerlich zu berichtigen, die Pandemie sei erst dann vorbei, wenn jeder auf der Welt geimpft sei (also nie).

Als hätte sie den letzten Satz nie geäußert, gingen die Entschlossenen daran, sich impfen zu lassen, um ihr „altes Leben“ zurückzugewinnen. So drückten sie es wenigstens aus. In der Umgebung des Verfassers drängten sich sogar solche nach vorn, die ihn früher wegen seiner peniblen Grippeschutzimpfung belächelt hatten. Sie waren die ersten, die bei Facebook Fotos ihrer Impfbescheinigungen posteten. Die im geschäftlichen Smalltalk übliche Floskel „Wie geht es Ihnen?“ wurde durch „Sind sie schon geimpft?“ ersetzt, und die interessierte Gegenfrage wird zwinkernd mit „BioNTech“ beantwortet.

Sind Sie schon  geimpft?

Eine der ersten, die zum Rückeroberungsfeldzug des alten Lebens aufbrachen, war die resolute Leiterin jener Schule, die der Sohn des Verfassers besucht. Sie hatte gleich für das gesamte Lehrerkollegium Impftermine ausgemacht. Seine Klassenlehrerin war erst eine Woche nach der Impfung wieder einsatzbereit. Die Nebenfolgen beschrieb sie „wie ’ne schwere Grippe“. Die fürsorgliche Rektorin brach im Unterricht zusammen und wurde vom Notarzt abtransportiert.

Als eine Friseurin an den Verfasser die Frage „Sind Sie schon geimpft?“ richtete, antwortete er gleich mit der Gegenfrage: „Wie haben Sie denn Ihre Impfung vertragen?“ Ihre Antwort klang aufrichtig: „Ganz beschissen.“ Dann fügte sie schnell hinzu: „Aber was will man machen? Sonst ist es bald nichts mehr mit dem Urlaub und mit dem Arbeitsplatz.“ Das ist die Sichtweise der Menschen, die man trifft. Auch in den Medien wurde über erhebliche Nebenfolgen der Impfungen bis zum Tod berichtet. Nach anfänglicher Euphorie im Frühjahr machten sich zum Sommer hin Bedenken breit, die Impfung sei womöglich der Beelzebub, mit dem der Teufel vertrieben werden soll.

Der neue Gesundheitsminister

Ein Politiker namens Karl Lauterbach hatte im Frühjahr die steile These aufgestellt:

„Geimpfte sind sehr selten ansteckend, man muss Wahrscheinlichkeiten multiplizieren. Eigener Schätzwert: 90 % Senkung des Ansteckungsrisikos.“

Zitat: Karl Lauterbach, 26.04.2021 auf Twitter

Es dauerte nur drei Monate, bis Lauterbachs Theorie durch Zahlen aus Israel und aus Gibraltar mit einem Strich widerlegt wurde: Trotz hundertprozentiger Impfquote in Gibraltar liegt der Inzidenzwert dort mittlerweile bei 1.000 Infizierten auf 100.000 Einwohner, und das zunächst als Musterland der Impfwilligen gepriesene Israel erreichte am 15.09.2021 den bisherigen Spitzeninzidenzwert von 709. Etwa gleichzeitig wurde die deutsche Sprache um einen neuen Begriff bereichert: Impfdurchbrüche. Gemeint ist, dass mittlerweile jeder fünfte Covid-19-Patient auf Intensivstationen vollständig geimpft ist. Entgegen dem politischen Versprechen ist der geimpfte Mensch also weder als Überträger des Virus ausgeschlossen, noch ist er selbst davor sicher, nicht doch mit einem schweren Verlauf in der Intensivstation zu landen.

Noch mehr Corona-Statistik

Ein kleiner Anflug von Empathie reicht aus, um einzusehen, dass die frühlingshafte Euphorie, mit der Impfung würde das „alte Leben“ zurückkommen und man selbst vor Covid-19 geschützt sein, Skepsis weichen musste. Am 1. August 2021 waren erst 52,5 Prozent der erwachsenen Bewohner Deutschlands vollständig geimpft, und die Zunahme flachte dann erheblich ab. Bis zur Bundestagswahl konnte sie nur auf 64 Prozent gesteigert werden.

Am 1. Dezember lag sie bei 68,6 Prozent, und die mittlerweile verabreichten Erstimpfungen lassen die Annahme zu, dass sich insgesamt 71 Prozent zur Vollimpfung entschließen werden. Erreichen ließ sich diese Zunahme nur mit dem Druckmittel der 2G-Regelung, wonach nur noch Geimpfte und Genesene in Restaurants speisen, in Klubs tanzen, in bestimmten Geschäften einkaufen und vielleicht mit der S-Bahn fahren dürfen. Faktisch besteht damit ein Impfzwang.

Die Politik hält währenddessen eisern an ihrem Narrativ fest, nur wenn alle geimpft sind, wird alles gut. Deshalb zeichnet sich eine gesetzliche Impfpflicht ab. Auch hier genügt nur ein winziger Anflug von Empathie für die Prognose, dass dies die Erosion des Vertrauens in die Politik rapide beschleunigt: Das heiligste Versprechen hatte stets gelautet, es würde keinen gesetzlichen Impfzwang geben. Würde es gebrochen, hätte dies weitreichende Folgen.

Impfzwang bzw. Impfpflicht?

Die zivilisierten Reaktionen werden neue Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht sein, und dieses wird sich etliche Fragen neu stellen müssen. Die eine lautet: Kann jemand gesetzlich zu einer Impfung gezwungen werden, die zwar gemäß Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG den allgemeinen Gesundheitsschutz verbessern soll, aber den Einzelnen dem Risiko erheblicher Nebenwirkungen aussetzt? Die andere: Ist eine gesetzlich verpflichtende Impfung in Anbetracht der auch von Geimpften ausgehenden Ansteckungsgefahr überhaupt ein geeignetes Mittel zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitsschutzes? Diese Klagen sind vorprogrammiert.

Mit den heute aktuellen Rechtsfragen hat dies (noch) nichts zu tun. Nach Beendigung der pandemischen Lage nationaler Tragweite sind die Rechtsverordnungen der sechzehn Bundesländer zurückgekehrt. Jene des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern ist beispielsweise als PDF-Datei 138 Seiten lang. Sie gilt nur bis zum 29.12.2021. Dann kommt die nächste. Juristisch ist alles sorgfältig ausgefeilt. Trotzdem fragt sich, ob der durchschnittliche Bürger ein so umfangreiches Meisterwerk überhaupt verstehen und somit auch befolgen kann. Dies ist aber nur eine Frage von vielen.

Manche Rechtsordnungen sind so ausgestaltet, dass beispielsweise Gastronomen ab einem bestimmten Inzidenzwert nur 30 Prozent ihrer Plätze besetzen dürfen, und dies auch nur bis 20 Uhr. Dann müssen sie schließen. Eintreten lassen dürfen sie nur Gäste, die geimpft oder genesen sind und zusätzlich durch einen aktuellen PCR-Test bestätigen können, dass sie nicht infiziert sind. Außerdem müssen die Gäste ihre Personalien sowie die Dauer des Aufenthalts in der Gaststätte erfassen lassen, was noch etliche datenschutzrechtliche Vorschriften erfordert, die gleichfalls befolgt werden müssen. Für Gäste wird damit eine erhebliche Hemmschwelle aufgebaut, überhaupt eine Gaststätte aufzusuchen. Für den Gastwirt macht sich dies bemerkbar, weil er von einem guten Tag sprechen kann, wenn tatsächlich 30 Prozent seiner Plätze belegt werden. Die Gäste, die nach dem Essen noch sitzen bleiben und mit alkoholischen Getränken für eine lange Rechnung sorgen, gibt es nicht mehr. Das Raffinierte daran ist: Der Gastronom muss im Gegensatz zum Jahreswechsel 2020/2021 nicht gänzlich schließen. Grundsätzlich kann er sein Gewerbe nach wie vor ausüben. Anspruch auf eine Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs hat er diesmal nicht.

Geöffnete Handyläden, geschlossene Versicherungsbüros

Manche Rechtsverordnungen ordnen auch die Schließung bestimmter Geschäfte an. In Sachsen mussten Versicherungs- und Reisebüros bereits schließen. Dies sorgt manchmal für unwirkliche Bilder: In einem Einkaufszentrum ist das Reisebüro dunkel und verwaist. Der gleich große Handy-Laden gegenüber, in dem genauso viele Mitarbeiter genauso viele Kunden bedienen, darf aber geöffnet bleiben. Ein sachlicher Grund für diese verfassungswidrige Ungleichbehandlung fällt einem spontan nicht ein. Die Etage unter unserer Kanzlei beherbergt vier kleine Büros. Der eine Raum gehört einem Versicherungsvertreter, der andere ist an einen Architekten vermietet, der dritte an eine Eheberaterin und der vierte an einen Psychologen. Für drei der vier Mieter ändert sich nichts. Nach wie vor gehen bei ihnen die Kunden ein und aus, und somit auch die Infektionsgefahr. Lediglich an der Tür des Versicherungsvertreters hängt ein Schild, dass sein Büro wegen Corona-Maßnahmen vorübergehend geschlossen bleiben müsste. Auch hier sucht man vergebens nach einem sachlichen Grund, der den Publikumsverkehr des Versicherungsvertreters im Hinblick auf die Infektionsgefahr von dem des Architekten, der Eheberaterin und des Psychologen unterscheidet. Hinzutritt: Dem Versicherungsvertreter bleibt nur übrig, seine Kunden in deren Wohnungen aufzusuchen. Zum Kontakt (und gegebenenfalls zur Übertragung der Infektion) kommt es auf diesem Weg auch, sodass die Schließungsanordnung für sein Büro ungeeignet erscheint, die Infektionskette zu unterbrechen. Ungeeignete Eingriffe in das Grundrecht der freien Berufsausübung sind verfassungswidrig.

Diese Reihe von Beispielen lässt sich quer durch alle sechzehn Rechtsverordnungen fortsetzen. Es ist kaum vorstellbar, dass sich die Untertanen dies gefallen lassen. Eine der am häufigsten gestellten Fragen an uns war, ob wir bei der Einschätzung der Klageflut bleiben. Natürlich liegt bei uns ein ganzer Stapel von Verfahrensakten aus dem vergangenen Frühjahr in ähnlich gelagerten Fällen, von denen bislang keine einzige durch ein Urteil abgeschlossen wurde. Dennoch muss die Antwort lauten: Ja.

Gibt es Corona Sammelklagen?

Die am zweithäufigsten gestellte Frage richtete sich auf die Möglichkeit einer Sammelklage. Diese kennt das deutsche Recht nicht, wenngleich sich das Gerücht, es gäbe diese Möglichkeit, hartnäckig hält. Natürlich geht es darum, Geld zu sparen. Es spricht aber nichts dagegen, wenn sich etwa mehrere Gewerbetreibende zusammenschließen, um eine bestimmte Norm aus einer Rechtsverordnung vor dem Oberverwaltungsgericht anzugreifen. Wenn sie gleichartige Betriebe haben, die von derselben Regelung betroffen sind, können sie dies im Wege der subjektiven Klagehäufung tun. Genauso ist es möglich, dass sich mehrere zusammenschließen, um einem einzigen Kläger den Prozess zu finanzieren, an dessen Ausgang sie alle interessiert sind. Bekannt wurde, dass es in Deutschland zumindest einen Kollegen gibt, der Teilnehmer für eine Sammelklage geworben hat. Geführt werden soll der Prozess vor einem ausländischen Gericht. Unerfindlich ist, wie ein ausländisches Gericht über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit deutscher Rechtsnormen entscheiden könnte. Das können nur deutsche Gerichte. Der Eifer dieses Kollegen dürfte daher nicht das gesellschaftliche Wohl im Blick haben, sondern eher die Steigerung der eigenen Bekanntheit um des geschäftlichen Erfolgs willen.

Klagen gegen Corona

Die dritthäufigste Frage lautet, ob man wirklich „gegen Corona klagen“ könnte. Diese Frage ist eindeutig mit Nein zu beantworten, denn gegen ein Virus kann man nicht klagen. Gemeint sein werden natürlich Klagen gegen Corona-Maßnahmen. Hier muss die Antwort nach dem Radio-Eriwan-Muster erfolgen: Im Prinzip ja. Die Frage kann nämlich in dieser allgemeinen Fassung nicht sinnvoll beantwortet werden, wenn wir nicht zugleich mitgeteilt bekommen, welche konkreten Einschränkungen die Leserin oder der Leser für unzumutbar halten.

Viele Zuschriften drückten nur allgemein eine Unzufriedenheit, Beklommenheit oder Zukunftsangst aus, ohne allerdings zu beschreiben, was zu dieser Beunruhigung führt. Juristisch ist dagegen nicht zu helfen, denn Juristen können lediglich einen konkreten Sachverhalt beurteilen. Der Verfasser vertritt zu diesen Wahrnehmungen eine persönliche Ansicht: In den zurückliegenden 61 Jahren seines Lebens hat er nie erlebt, dass über nahezu zwei Jahre hinweg die ungeteilte Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit rund um die Uhr nur einem einzigen Thema gilt, wie es bei Covid-19 der Fall ist.

Es scheint, als würde sich auf der ganzen Welt sonst nichts mehr ereignen, wovon aber kaum auszugehen ist. Es ereignet sich viel, doch sieht niemand mehr hin, weil der Blick auch durch die Medien ausschließlich auf Covid-19 fixiert wird.

1502 schuf der niederländische Maler Hieronymus Bosch sein Gemälde „Der Gaukler“. Es zeigt einen Mann, der ganz genau hinschaut, um hinter den Trick des Gauklers zu kommen. Während er sich ausschließlich auf das Geschehen auf der Trickkiste konzentriert, merkt er nicht, dass ihm gerade der Geldbeutel abhandenkommt. So ist es auch hier: Covid-19 ist die Trickkiste, und die Regierenden sind die Gaukler, die uns mit allerlei Kunststücken in Gestalt von Gesetzen und Rechtsverordnungen in den Bann schlagen. Für sonstige Themen hat unsere Aufmerksamkeit keine Kapazität mehr.

Wie geht man damit um? Man kann die Adventszeit im ganz wörtlichen Sinn besinnlich gestalten und in der Stille dieser Tage darüber nachdenken, um was es wirklich geht. Der Verfasser weiß es nicht. Er denkt viel zu nüchtern, um sich die Welt von sogenannten Verschwörungstheorien erklären zu lassen. Es muss aber um etwas Großes gehen, bei dem sich die Regierenden sicher sind, dass die Untertanen ausnahmsweise rabiat würden, wenn sie es sehen.

Zuzugeben ist, dass dies für sich genommen bereits in das Muster aller Verschwörungstheorien einschwenkt. Dennoch muss der gedankliche Ansatz nicht falsch sein: In viertausend Jahren politischer Geschichte waren es ausschließlich die Untertanen, die für Wohlstand oder gar für Glück sorgten. Das Ungemach steuerte stets die Obrigkeit bei.

Nicht hilfreich ist es, den Tag vor dem Internet zuzubringen und sich mit empörenden Nachrichten alternativer Medien zu berauschen. Auch deren Wahrheit steht nicht fest, und es sind auch bloß fremde Gedanken, die nur darauf lauern, in unsere Köpfe einzusickern. Eigene Gedanken lassen sich nur auf eigenen Erfahrungen und Beobachtungen aufbauen, und beim Denken sollte man sich höchstens von einem Taschenrechner helfen lassen: Im Gegensatz zum Internet, zur Politik und neuerdings auch zum Bundesverfassungsgericht ist ein Taschenrechner nämlich objektiv.

Bildnachweis: „Der Gaukler“ von Hieronimus Bosch

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