Gericht kippt 2G-Regel im Einzelhandel

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte über den Eilantrag einer Einzelhandelskette gegen die in Niedersachsen für den Handel geltende 2G-Regelung zu entscheiden. Der Antrag hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 (Aktenzeichen 13 MN 477/21) setzte der 13. Senat die 2G-Regelung außer Vollzug. Der Beschluss ist derzeit noch nicht veröffentlicht. Deshalb geben wir nachfolgend die Pressemitteilung des Gerichts vom heutigen Tage wieder. Zur erleichterten Verständlichkeit haben wir sie leicht gekürzt.

OVG Lüneburg: Gericht kippt 2G-Regel im Einzelhandel

Die fünf mitgeteilten Überlegungen des Gerichts geben wir hier in fünf Abschnitten wieder, denen wir jeweils Ziffern vorangestellt haben, welche im Original nicht enthalten sind. Auch die Zwischenüberschriften haben wir eingefügt.

Keine Erkenntnisse über Wirksamkeit von 2G-Regelung gegen Infektionsgeschehen

  1. Die 2G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung sei derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme. Die Eignung zur Erreichung der infektiologischen Ziele sei durch die – fraglos erforderlichen – zahlreichen Ausnahmen in § 9a Abs. 1 Satz 2 Corona-VO bereits reduziert. Allein im von der 2G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt. Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft.
    Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen. Eine schlichte Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen … dränge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel nicht auf. Letzteres erscheine jedenfalls regelmäßig durch eine kürzere Verweildauer der Kunden, eine geringere Kundendichte, eine geringere Anzahl unmittelbarer Personenkontakte (Face-to-Face), geringere körperliche Aktivitäten und eine bessere Durchsetzung von Hygienekonzepten gekennzeichnet.

Masken sind gegenüber 2G-Regel das mildere Mittel

  1. Zudem könnten die Kunden, wie in vielen anderen Alltagssituationen, auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. Nach neueren Erkenntnissen dürften Atemschutzmasken dieses Schutzniveaus – eine in Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels durchaus durchzusetzende richtige Verwendung der Maske vorausgesetzt – das Infektionsrisiko derart absenken, dass es nahezu vernachlässigt werden könne.

RKI: Keine Veranlassung zu 2G-Regel

  1. Auch das Robert Koch-Institut sehe in seiner ControlCOVID-Strategie zur Vorbereitung auf den Herbst/Winter 2021/22 selbst für die höchste Warnstufe nicht den Ausschluss ungeimpfter Kunden vom Einzelhandel vor. Die Corona-VO hingegen ordne die 2-G-Regelung bereits ab der Warnstufe 1 an, die durch ein mildes Infektionsgeschehen gekennzeichnet sei. Selbst bei der derzeit geltenden Warnstufe 2 erachte der Verordnungsgeber das Infektionsgeschehen als beherrschbar. Zur Reduzierung eines solchen Infektionsgeschehens leiste die 2G-Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung … nur einen sehr geringen Beitrag. Dieser könne durch eine FFP2-Maskenpflicht auf ein für das Infektionsgeschehen irrelevantes Niveau reduziert werden.

Auch Omikron rechtfertigt nicht 2G-Regel

  1. Demgegenüber stünden durchaus erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der ungeimpften Kunden und der Betriebsinhaber. In dieser Relation – beherrschbares Infektionsgeschehen, geringe Wirkung der Infektionsschutzmaßnahme und erhebliche Grundrechtseingriffe – erweise sich die 2G-Regelung im Einzelhandel derzeit als unangemessen. Eine andere Bewertung gebiete – bei objektiver Betrachtung des dem Senat bekannten oder vom Land Niedersachsen präsentierten aktuellen Erkenntnisstands – auch die neue Omikron-Variante nicht.

2G-Regel im Einzelhandel: Nicht vereinbar mit Gleichheitsgrundsatz

  1. Die 2G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung … dürfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sein. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, dass beispielsweise zwar Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels und Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Elektronikgeräten zu den von der 2G-Regelung ausgenommenen „Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung“ gezählt würden, aber Baumärkte uneingeschränkt der 2G-Regelung unterworfen blieben, seien nicht erkennbar. …Die Außervollzugsetzung der sog. 2G-Regelung im Einzelhandel wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.

Auch auf 2G-Regel in Sachsen übertragbar?

Exakt dieselben Überlegungen lassen sich auf die den Handel geltende Regelung in der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung in derzeitiger Fassung (§ 8) übertragen. Auch sie ordnet 2G an, und sie enthält denselben Ausnahmekatalog. Hier der Verordnungstext:

(1) Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kon-
trolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzel- und Großhan-
delsgeschäften. Zulässig ist die Öffnung für Publikumsverkehr täglich zwischen 06:00 Uhr und 20:00 Uhr.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Zugang zu Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte,
Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker,
Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für
Gewerbetreibende.

Deshalb kann die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ermutigen, die 2G-Regel im Handel auch vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht prüfen zu lassen.

Der Vollständigkeit halber muss allerdings erwähnt werden, dass das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (am 15. Dezember 2021 – Aktenzeichen 3 MR 31/21) genau gegenläufig entschieden hat. Auch hier liegt bislang nur eine Pressemitteilung vor, die allerdings inhaltlich zu knapp ist, um sich mit ihr sinnvoll auseinanderzusetzen.

Stark zusammengefasst scheint die Begründung dort zu lauten: Im Kampf gegen das Virus sind alle Mittel angemessen. So kann man es natürlich auch sehen.

Fotonachweis Titelbild: Adobe Stock

Lesen Sie auch unseren Beitrag „2G-Regel an Hochschulen“

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert