Corona-Kontaktverbot hält Amtsgericht Weimar für verfassungswidrig – Update 25.01.2021

Ehrlich gesagt: Ich weiß es nicht. Auch Richter und Staatsanwälte sind nur Menschen, in deren Köpfe man nicht hineinsehen kann. Juristen sind außerdem bekannt dafür, dass sie zuweilen über ein und dieselbe Frage aus gleich guten Gründen völlig gegensätzliche Auffassungen vertreten.

Corona-Maßnahmen – was denken die Gerichte über Corona-Kontaktverbot?

Bei Richtern kommt hinzu, dass sie mit Ansichten über abstrakte rechtliche Fragen sehr zurückhaltend sind. Wenn sich nämlich die abstrakte Frage in ihrem Dienstbetrieb einmal plötzlich konkret stellen sollte, könnten sie als voreingenommen oder, wie das Gesetz es ausdrückt, „befangen“ gelten. Dies wollen sie verständlicherweise vermeiden. Wohl gelitten ist man deshalb bei Richtern im Umgang von Mensch zu Mensch nur, wenn man über das Wetter, Fußball oder sonstige unverfängliche Dinge plaudert und ihnen erspart, sich zu Grundsätzlichem zu äußern.

Selbst wenn sie von sich aus etwas von ihren Ansichten durchblicken lassen, darf dies nicht so aufgefasst werden, dass alle Richter genauso denken. Dies trifft auch auf ihre Urteile zu. Zwei Amtsgerichte oder Landgerichte können bei der Beurteilung eines gleichgelagerten Sachverhalts zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dann kommt es darauf an, wie innerhalb eines Bundeslandes das Oberlandesgericht oder am Ende gar der Bundesgerichtshof über die Sache denkt.

Bis es so weit ist, bleiben Verallgemeinerungen gefährlich. So ist es auch in folgendem Fall:

Das „Weimar-Urteil“ zum Corona-Kontaktverbot

Unter Kritikern der Corona-Maßnahmen wurde blitzschnell ein Urteil des Amtsgerichts Weimar vom 11. Januar 2021 bekannt (Aktenzeichen 6 OWi 523 Js 202518/20), das von ihnen dankbar mit dem liebevollen Spitznamen „Weimar-Urteil“ bedacht wurde. Der Sachverhalt ist einfach:

Im April 2020, mitten im ersten Lockdown, trafen sich acht Personen aus sieben verschiedenen Hausständen im Hinterhof eines Hauses in Weimar zu einem gemütlichen Beisammensein. Irgendjemand machte die Polizei auf dieses ruchlose Treiben aufmerksam, die auch erschien, die Runde nach Hause schickte und gegen den freundlichen Gastgeber ein Bußgeldverfahren einleitete. Dieser legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein, sodass das Amtsgericht Weimar über dessen Rechtmäßigkeit zu entscheiden hatte.

Die Rechtsgrundlage des Bußgeldbescheids waren zwei Vorschriften der „Dritten Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus“ vom 18.04.2020 in der Fassung vom 23.04.2020, welche lauten (leicht gekürzt):

  • 2 Absatz 1: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur allein, im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich höchstens mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet.
  • 3 Absatz 1: Veranstaltungen, Versammlungen …, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.

Gegen diese beiden Vorschriften wurde im konkreten Fall eindeutig verstoßen, was die Teilnehmer der Feier offenbar auch freimütig einräumten. Dennoch endete das Verfahren mit einem Freispruch: Das Gericht hielt die beiden Vorschriften für verfassungswidrig, weshalb sie keine ausreichende Rechtsgrundlage für einen Bußgeldbescheid darstellen könnten.

Das Urteil in vollem Wortlaut und in seiner ganzen Länge von 19 Seiten kann im Internet von der Datenbank www.juris.de heruntergeladen werden. Es ist lesenswert, wenngleich es wahrscheinlich nur für Menschen mit juristischer Vorbildung an allen Stellen verständlich sein wird.

Der Richterin oder dem Richter ist eine tiefgehende, geradezu akribische und folgerichtig aufgebaute Arbeit zu bescheinigen, die in Massenverfahren – Bußgeldsachen gibt es im Alltag der Amtsgerichte massenhaft und gelten als einfache Routinefälle – ungewöhnlich ist. Allerdings müssen sich Amtsgerichte bei Bußgeldverfahren normalerweise auch nicht mit verfassungsrechtlichen Fragen auseinandersetzen.

Wenn sie der Auffassung sind, sie hätten ein verfassungswidriges Gesetz anzuwenden, um zur Entscheidung zu kommen, müssen sie nach Art. 100 des Grundgesetzes ihre Zweifel an Landesgesetzen dem jeweiligen Landesverfassungsgericht oder bei Bundesgesetzen dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Hier ging es aber um eine unter dem Rang eines förmlichen Gesetzes stehende Rechtsverordnung der Thüringer Landesregierung.  Deshalb durfte sich das Amtsgericht Weimar hier selbst eine Meinung zur Verfassungsmäßigkeit der beiden zitierten Vorschriften bilden.

Nicht bekannt wurde bislang, ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, oder ob die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt hat. In letzterem Fall hätten die Kritiker der Corona-Maßnahmen möglicherweise zu früh gejubelt, denn das Thüringische Oberlandesgericht könnte dann noch zu einem anderen Ergebnis kommen.

Corona Maßnahmen – kritische Richter und Staatsanwälte…

Bei der Suche nach dem Meinungsbild über die Corona-Maßnahmen bei Gerichten stößt man seit einigen Tagen auf die Internetseite www.netzwerkkritischerichterundstaatsanwälte.de. Dort wird man im Menüpunkt Home folgendermaßen begrüßt:

„Sehr geehrte, liebe KollegInnen, wir sind begeistert über die enorme Resonanz, die wir erfahren! In nur vier Tagen wurde unsere Seite über 55.000 Mal besucht. Wir haben eine Vielzahl von Richter- und StaatsanwaltschaftskollegInnen, die sich für das Netzwerk angemeldet haben. Hierunter sind auch sehr exponierte KollegInnen in hohen Leitungsfunktionen. Das alles stimmt uns sehr hoffnungsvoll. …“

Zu lesen ist weiter, dass auch unter Richtern und Staatsanwälten das politische Handeln und das Handeln der Gesetz- und Verordnungsgeber in der Corona-Krise auch aus rechtsstaatlicher Sicht mit großer Sorge beobachtet würde.

Das Amtsgericht Weimar steht hiernach mit seinen Ansichten keineswegs einsam da. Die neue Internetseite richtet sich ausschließlich an Richter und Staatsanwälte und ausdrücklich nicht an freiberufliche Rechtsanwälte oder Notare. Dies ist gut und richtig.

Der bestimmende Impuls für die Gründung dieses Netzwerk würde sonst verwässert. Seine Errichtung ist mutig und ermutigend zugleich: Bei der eingangs erläuterten Zurückhaltung von Richtern muss ein solcher Schritt in den öffentlichen Diskurs unbedingt als mutig bezeichnet werden. Er verdient großen Respekt.

Ermutigend ist, dass es die verfassungsrechtlichen Bedenken und die Sorge um den Rechtsstaat offenbar nicht nur außerhalb, sondern auch innerhalb der Justiz gibt. Völlig daneben scheint man mit solchen Überlegungen daher nicht zu liegen.

…in einer gespaltenen Gesellschaft

Die Gründer dieses Netzwerks sind sich offenbar der Risiken bewusst, die mit ihrem Gang an die Öffentlichkeit verbunden sind. Zuschriften an das Internetportal können nur an einen vor Hacker-Angriffen besonders abgesicherten Account in der Schweiz (!) gerichtet werden, und es ist Richterinnen und Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten jeweils überlassen, ob sie neben ihrer Ansicht auch ihre Person offenbaren möchten oder nicht. Die Vorsicht ist verständlich:

Während der Regierungszeit der Bundeskanzlerin gab es bislang fünf große Themen: Energiewende, Klimaschutz, Währung, Migration und die Corona-Pandemie. Die Kanzlerin hält ihren Standpunkt zu allen diesen Themen für alternativlos und vermittelt den Eindruck, sich jeder Gegenmeinung zu verschließen und alle sie begründenden Sachargumente kühl zu ignorieren.

Alle diese Themen haben die Gemeinsamkeit, dass sie die Gesellschaft spalten: Entweder stimmt man dem Standpunkt der Kanzlerin einschränkungslos zu, oder man landet zwangsläufig auf der anderen Seite. Sowohl die Themen an sich wie auch die Haltung der Kanzlerin schließen bei jedem Thema aus, sich wenigstens auf einen Minimalkonsens zu verständigen. In der Folge stehen sich Unterstützer und Kritiker der Kanzlerin unversöhnbar gegenüber und halten den Dialog mit der jeweils anderen Seite von vornherein für aussichtslos.

Man kann deshalb nicht einmal mehr von Unterstützern und Kritikern sprechen: Es sind Freunde und Feinde geworden, die sich gegenseitig vorwerfen, sie seien irrsinnig, ihre Gedanken krude und ihre Haltung widerlich. Diese persönliche Ebene aus Sympathie oder Antipathie ist neu und bedenklich: Eine demokratische Gesellschaft lebt davon, dass es geteilte Meinungen gibt, die sachlich um die richtige Lösung ringen. Man nannte dies einst öffentliche Debatte. Sie kann nur stattfinden, wenn sich beide Seiten zuhören. Sie ist unmöglich, wenn beide Seiten das Gespräch verweigern und subjektiv zueinander eine so tiefe Abneigung empfinden, dass sie zuweilen auch in Gewalt übergeht.

In einer solchen Atmosphäre überhaupt einen Standpunkt einzunehmen, erfordert Mut und Vorsicht zugleich: Man muss sich darüber klar sein, dass man nicht mehr wie früher auf Disputanten mit einer anderen Meinung trifft, sondern auf Feinde, die danach trachten, Schaden zuzufügen. Den Kritischen Richtern und Staatsanwälten kann man deshalb nur Glück wünschen.

Aus zwei gegebenen Gründen ist unser Beitrag vom vergangenen Freitag, 22.01.2021,  zu aktualisieren.

Update 1 – „Weimar-Urteil“ zum Corona-Kontaktverbot

Mittlerweile ist bekannt geworden, dass die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Wei­mar die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Thüringer Oberlandesgericht beantragt hat. Nach einer Mitteilung des Mitteldeutschen Rundfunks sei dieser Schritt vom Behördensprecher der Staatsanwalt­schaft damit begründet worden, das Urteil sei zur „Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu überprüfen.“

Dass es so kommen würde, vor allem in Anbetracht der von der Landesregierung gewünschten Fortgeltung der Kontaktbeschränkungen, war zu erwarten.

Update 2 zu Corona-Schutzmaßnahmen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.01.2021 (Aktenzeichen 20 NE 21.76) das im Freistaat Bayern landesweit verhängte Alkoholverbot im öffentlichen Raum (§ 24 Abs. 2 der 11. BayIfSMV) vorläufig außer Vollzug gesetzt und damit einem Eilantrag stattgegeben. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass nach dem im November 2020 in das Infektionsschutzgesetz eingefügten § 28a Alkoholverbote nur für bestimmte öffentliche Plätze verhängt werden könnten, aber nicht flä­chendeckend für ein ganzes Bundesland.

Die Kritiker der Corona-Schutzmaßnahmen dürften diesen Erfolg zu laut feiern. Ausdrücklich nicht befasst sich dieser Teil der Entscheidung mit materiellen Rechtsverstößen oder gar unangemessenen Grundrechtseingriffen. Abgestellt wird lediglich auf über­schrittene Kompetenzen, und dies auch nur beim Alkoholverbot.

Der Kläger hatte weiter beantragt, auch die Regelungen über Kontaktbeschränkungen, über die Schlie­ßung von Bibliotheken und Archive sowie über die 15-km-Regelung für Tagesausflüge vorläufig außer Kraft zu setzen. Diesen erheblich größeren Teil des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Gericht ab:

  • Die Kontaktbeschränkungen, wonach sich Angehörige eines Hausstandes nur noch mit einer Person eines anderen Hausstandes treffen dürfen, seien vom Infektionsschutzgesetz abgedeckt, hinreichend bestimmt und in Anbetracht der schnellen Ausbreitung der Pandemie auch verhältnismäßig.
  • Hinsichtlich der Schließung von Bibliotheken und Archiven sah es das Gericht als offen an, ob diese angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abholdienste verhältnismäßig sei. Bis zu einer endgül­tigen Entscheidung überwiege aber das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Pandemie das persönliche Interesse des Antragstellers an der Nutzung von Bibliotheken und Archiven, sodass eine Anordnung, auf einen einzelnen Antrag hin die Schließung vorläufig außer Vollzug zu setzen, nicht in Frage käme.
  • Den Antrag gegen die Regelung, tagestouristische Ausflüge auf einen Radius von 15 Kilometern zu begrenzen, wies das Gericht als unzulässig ab: Der Kläger sei zumindest augenblicklich nicht davon betroffen und könne somit nicht in seinen Rechten verletzt sein (die subjektive Rechtsverletzung ist allgemeine Voraussetzung für überhaupt jeden gerichtlichen Rechtsschutz): Die Beschränkung von Ausflügen gilt nur in Gebieten mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 und mehr. Der Wohnort des Klägers weise derzeit aber eine viel niedrigere Inzidenz auf, sodass der Kläger momentan an weiteren Ausflügen nicht gehindert und deshalb auch nicht in seinen Rechten verletzt sei.

Die vier Punkte, über die das Gericht entschieden hat, betrafen nur einen Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz, nicht die Klage selbst. Das Gericht vermied es, sich in der Sache selbst in irgendeine Richtung festzulegen. Aus seiner Ansicht zur Verhältnismäßigkeit der Kontaktbeschränkungen darf man jedoch die verallgemeinernde Prognose wagen, dass das Gericht Corona-Schutzmaßnahmen grundsätzlich für richtig und angemessen hält und nicht von vornherein überzogene Grundrechtseingriffe feststellen wird.

In den einzelnen drei Punkten wird es in der erwarteten Entscheidung über die Klage selbst darauf ankommen, ob die Anordnungen hinreichend bestimmt sind und somit eindeutig befolgt werden können, jeweils verhältnismäßig und formal von der Verordnungskompetenz abgedeckt sind. Im Kern ist der mutmaßlich auf einen Grundrechtsverstoß abzielende Angriff des Klägers jedoch bereits gescheitert. Sogar in dem einen Punkt, in dem der Kläger zunächst erfolgreich war, wird sich vom Ergebnis her wahrscheinlich nichts ändern: Dann wird eben die Ortspolizeibehörde die nötigen örtlichen Konkretisierungen festlegen.

Insgesamt kann man ablesen, wie unterschiedlich die Gerichte denken. Während das Amtsgericht Weimar das Kontaktverbot für verfassungswidrig hält, hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Frage für völlig unproblematisch.

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