Elektronische Kommunikation und Corona-Schutzmaßnahmen

Es gibt Menschen, welche die Pandemie-Schutzmaßnahmen der Regierung für überzogen halten und darin unzulässige Eingriffe in die Grundrechte zu erkennen glauben. Ob sie damit richtigliegen oder nicht, braucht hier nicht erörtert zu werden. Zu diesen Menschen gehört auch Frau F. Sie ist noch niemals straffällig geworden, übt einen anerkannten Beruf aus, lebt in geordneten Verhältnissen und wohnt in der Stadt S.

Dort veranstalten Kritiker der Corona-Schutzmaßnahmen einmal in der Woche einen Spaziergang als stummen Protest. Es werden keine Transparente mitgeführt, höchstens Kerzen, und es werden auch keine Parolen skandiert. Weil es nur Spaziergänge sind, die wie zufällige Treffen wirken, werden sie nicht als Versammlung oder Aufzug angemeldet. Die örtliche Behörde denkt anders darüber. Frau F. ist von diesen Spaziergängen begeistert und schrieb an drei Freunde eine E-Mail, in der stand, wie toll dies sei, und dass die drei Freunde überlegen sollten, am nächsten Spaziergang teilzunehmen. Schließlich würden sie von denselben Sorgen umgetrieben.

Am Donnerstagmorgen, am 22. April 2021, klingelte es bei Frau F. an der Tür. Draußen standen zwei Polizeibeamte und eröffneten ihr, sie sei verdächtig, zur Teilnahme an nicht genehmigten Versammlungen aufgerufen zu haben. Sie solle sich zu diesem Vorwurf äußern. Frau F. war von dem überraschenden Besuch natürlich irritiert und sagte zu den beiden Beamten, sie könne mit diesem Vorwurf nichts anfangen. Daraufhin zog einer der beiden Beamten den Ausdruck ihrer E-Mail heraus, die sie ihren drei Freunden geschrieben hatte. Frau F. war ebenso sprachlos wie unsicher. Vor allem zerbricht sie sich den Kopf über die Frage, wie die Polizei in den Besitz ihrer E-Mail gelangt ist.

Dies kann natürlich eine einfache Erklärung haben: Einer der drei Empfänger hat die E-Mail der Polizei weitergeleitet. Frau F. rief natürlich umgehend ihre drei Freunde an, von denen sich jeder überrascht zeigte und aufrichtig versicherte: Ich war es nicht.

Schließt man die Möglichkeit einer Denunziation aus, lautet die nächstliegende Erklärung, dass die Polizei die E-Mails der Frau F. mitliest. Die rechtliche Frage ist, ob die Polizei dies darf.

Die Polizei könnte dazu durch § 100a StPO berechtigt sein. Dies setzt allerdings eine richterliche Anordnung voraus, die jedoch nicht mir nichts, dir nichts ergehen kann. Als erste Voraussetzung ist eine schwere Straftat erforderlich, etwa

  • Hoch- und Landesverrat
  • Mord und Totschlag
  • Straftaten gegen die Landesverteidigung
  • Bildung krimineller Vereinigungen
  • Geldfälschung
  • Raub sowie gewerbsmäßige Diebstähle, Einbrüche, Betrügereien oder Hehlerei
  • Bestechung oder Bestechlichkeit
  • Vergewaltigung, sexueller Missbrauch von Kindern und Kinderpornografie
  • Entführung und Erpressung
  • schwere Fälle von Steuerhinterziehung
  • Asylmissbrauch oder Einschleusen von Ausländern
  • Kriegsverbrechen oder Völkermord
  • Handel mit Waffen oder gar Kriegswaffen

Von derlei schwerwiegenden Dingen, die im Katalog des § 100a Absatz 2 StPO aufgezählt sind, ist in der E-Mail der Frau F. nichts zu lesen. Als zweite Voraussetzung müsste hinzukommen, dass zuvor durch bereits ermittelte Tatsachen der Verdacht gegen Frau F. entstanden war, sie hätte eine solche Straftat begangen, § 100a Abs. 1 StPO. Zum bloßen Auffinden allererster Verdachtsmomente darf eine Telekommunikationsüberwachung nämlich nicht angeordnet werden.

Vor allem: Es muss überhaupt um eine Straftat gehen. Frau F. könnte sich auf den ersten Blick gegen § 23 des Versammlungsgesetzes vergangen haben. Diese Vorschrift wurde zufällig am 30. November 2020 geändert, und diese am 1. Januar in Kraft getretene Änderung macht hier möglicherweise den Unterschied aus. Die alte Fassung lautete:

„Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Abbildungen oder anderen Darstellungen zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Nach dieser alten Fassung musste also durch einen Redebeitrag auf einer Versammlung, durch ein Zeitungsinserat, durch die Verbreitung eines Flugblatts, einer Broschüre, eines Bildes oder durch einen Youtube-Beitrag zur Teilnahme an der verbotenen Demonstration aufgefordert werden. Derlei hat Frau F. nicht getan. Die in der öffentlichen Debatte so gut wie nie kolportierte neue Fassung des § 23 lautet nun:

„Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) zur Teilnahme an einer öffentlichen Versammlung oder einem Aufzug auffordert, nachdem die Durchführung durch ein vollziehbares Verbot untersagt oder die Auflösung angeordnet worden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

In § 11 Absatz 3 StGB ist der Begriff Inhalt definiert:

„Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.“

Darunter fallen somit neuerdings auch E-Mails wie die der Frau F. an ihre drei Freunde.

Die Frage ist, ob sie die Aufforderung, an dem Spaziergang teilzunehmen, auch im Rechtssinne verbreitet hat. Nirgends im Gesetz ist der Begriff Verbreiten ausdrücklich definiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbreitet, wer etwas einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten, somit nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich macht, indem er sie auf den Weg bringt. Der kleine Kreis von drei Freunden als E-Mail-Adressaten ist aber zweifellos kein unbestimmter, nicht mehr kontrollierbarer Personenkreis, dem Frau F. ihre Idee zugänglich gemacht hat, sondern – im Gegenteil – ein ausdrücklich bestimmter Personenkreis. Bei näherem Hinsehen kann also nicht die Rede davon sein, dass sich Frau F. gegen § 23 des Versammlungsgesetzes vergangen und sich hierdurch strafbar gemacht hat.

Dass hier wirklich ein richterlicher Beschluss ergangen sein könnte, welcher der Polizei erlaubt, die E-Mails der Frau F. mitzulesen, dürfte nach diesen Überlegungen von Rechts wegen ausgeschlossen sein. Damit ist nicht gemeint, dass dies ausgeschlossen ist. Auch Richtern unterlaufen zuweilen Fehler. Aufklären lässt sich dies durch eine Anfrage bei der für die Stadt S. örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft oder beim Landeskriminalamt, ob gegen Frau F. ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Sollte die Staatsanwaltschaft mitteilen, dass kein Ermittlungsverfahren gegen Frau F. eingeleitet wurde, ist allerdings auch denkbar, dass einer der drei Empfänger der E-Mail bereits einer korrekt angeordneten Telekommunikationsüberwachung ausgesetzt ist, die in überhaupt keinem Zusammenhang mit den Spaziergängen steht. In diesem Fall wäre die bei ihm eingegangene E-Mail der Frau F. eine Art Beifang, der von der Polizei verwendet wurde, um auf Frau F. einzuwirken, sich nicht mehr an den Spaziergängen zu beteiligen und auch nicht mehr im Freundeskreis dafür zu werben. Ob dies von der Polizei besonders weitsichtig war, steht dahin, denn der wirkliche Verdächtige wird von Frau F. absehbar gewarnt, indem diese ihm vom Besuch der Polizeibeamten wegen der E-Mail erzählt, was unter Freunden naheliegt.

Unangenehmer wäre eine vierte Variante. Dann wären die Spaziergänger mitsamt Frau F. nämlich ins Visier der Verfassungsschutzbehörde des fraglichen Bundeslandes geraten (das Bundesland nennen wir hier nicht, um keine Individualisierung zu ermöglichen; soweit gleich aus dem Landesgesetz über dessen Verfassungsschutzbehörde zitiert wird, lassen wir daher auch die Paragrafierung der Vorschriften weg und begnügen uns mit einem gekürzten Text).

Die Verfassungsschutzbehörde darf praktisch Daten über jedermann erheben:

„Das Amt für Verfassungsschutz darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, auch ohne Kenntnis der betroffenen Gruppierung oder Person nach pflichtgemäßem Ermessen erheben und in Akten und Dateien verarbeiten, soweit nicht besondere gesetzliche Regelungen entgegenstehen… Schutzwürdige Interessen des Betroffenen dürfen nur in unvermeidbarem Umfang beeinträchtigt werden.“

Dazu zählt auch das Mitlesen von E-Mails:

Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Amtes für Verfassungsschutz erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die erhobenen Daten verlangt werden…

Dies darf natürlich nicht beliebig geschehen, sondern nur im Rahmen der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde:

„Zur Erfüllung dieser Aufgaben beobachtet das Amt für Verfassungsschutz … Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben…“

Ob sich die beschriebenen Spaziergänge tatsächlich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten (eher im Gegenteil) oder gar den Bestand von Bund und Ländern in Frage stellen, darf zwar ernsthaft bezweifelt werden, doch schließt dies nicht aus, dass die Verfassungsschutzbehörde sich hierzu berufen fühlt. Natürlich kann man auch dort jederzeit nachfragen, ob die E-Mails von Frau F. mitgelesen werden:

Das Amt für Verfassungsschutz erteilt dem Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck und die Rechtsgrundlage ihrer Speicherung. Die Auskunftserteilung unterbleibt, wenn

  1. eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
  1. durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Amtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
  1. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  1. die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen.

Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde.

Praktisch kann die Auskunftserteilung hiernach so gut wie immer umgangen werden. Dafür ist die Ablehnung wenigstens unentgeltlich, was tröstet. Die Vorschriften sind in den meisten Landesgesetzen übrigens sehr ähnlich, zumindest vom Inhalt her. Nachrichtendienste sind allerdings noch nie durch besondere Transparenz aufgefallen.

Eine weitere Variante scheidet aus. § 32 des Infektionsschutzgesetzes ermöglicht den Ländern den Erlass von Rechtsverordnungen, die auch in das Grundrecht Artikel 10 des Grundgesetzes eingreifen, also in das Post- und Fernmeldegeheimnis. Solche Eingriffe sah die am 22. April 2021 im fraglichen Bundesland geltende Verordnung zur Pandemiebekämpfung nicht vor. Darum kann es bei Frau F. daher nicht gegangen sein.

Am Ende ist es gleichgültig, welche Variante zutrifft. Frau F. hat keine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit begangen. Ihr kann bei einer durchschnittlich guten Verteidigung nichts passieren.

Das Fazit fällt dennoch bekümmernd aus. Was sich ereignete: Frau F. hat drei Freunden gemailt, sie sollten nächstes Mal zur Demo mitkommen. Was herauskam: Frau F. fühlt sich bespitzelt, gegängelt und bedroht und hat ihr Vertrauen in den Staat verloren. Zu verdenken ist es ihr nicht.

Update und Auflösung:

Es kommt immer alles heraus, und nicht selten sind die Auflösungen banaler als gedacht. So war es auch hier:

Frau F. hat einen Sohn S., der noch nicht volljährig ist und deshalb noch bei ihr wohnt. Altersgemäß treiben ihn viele Gedanken um. Unter anderem sympathisiert er mit der Antifa, in deren Weltsicht jene Menschen Faschisten sind, welche die Corona-Schutzmaßnahmen für einen Verfassungsbruch halten. So verfiel S. auf die Idee, erst einmal die eigene häusliche Umgebung vom Faschismus zu befreien. Hierbei durchstöberte er auch den Computer seiner Mutter und fand die fragliche E-Mail. Weil darin der genaue Zeitpunkt des geplanten Spaziergangs stand, übermittelte er sie seinen Freunden von der Antifa, damit diese den Spaziergängern auflauern könnten. Nicht nur dies geschah, sondern die Antifa leitete die E-Mail auch an die Polizei weiter, um sie davon in Kenntnis zu setzen, dass der faschistische Mob neuerlich einen unangemeldeten Aufzug plane.

Offenbar zieht ein neuer, vielfältiger und moderner organisierter Rechtsstaat herauf, dessen Akteure und deren konstruktives Zusammenwirken bloß noch nicht richtig begriffen wurden, zumindest nicht von jenen, die aus schwerfälliger Gewohnheit immer noch der alten, verstaubten Ausformung nachhängen. Deshalb endet unsere Geschichte wie Brechts Dreigroschenoper:

„Und so kommt zum guten Ende

Alles unter einen Hut.

Ist das nötige Geld vorhanden,

Ist das Ende meistens gut.“

Titelbild: Adobe Stock

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