Keine 2G-Regel in Bek­lei­dungs­ge­schäften in Bayern

Keine 2G-Regel in Bek­lei­dungs­ge­schäften in Bayern: Der bayerische Verwaltungsgerichtshof vertrat in dem Beschluss vom 29.12.2021 (Aktenzeichen 20 NE 21.3037) die Ansicht, Bekleidungsgeschäfte dienten der Deckung des täglichen Bedarfes, weshalb sie nicht unter die sogenannte 2G-Regel fallen. Obwohl der Kläger (ein Unternehmen, welches mit Bekleidung handelt) inhaltlich mit dieser Ansicht zufrieden sein kann, verlor er das Verfahren, denn sein Antrag wurde als unzulässig abgewiesen. § 10 Absatz 1 der Bayerischen Infektionsschutz-Verordnung lautet:

§ 10 Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte

(1) 1Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und des § 4 Abs. 3 und 5 gestattet, soweit diese nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. 2Zum täglichen Bedarf gehört insbesondere der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Schuhgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln und Tabakwaren, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Baumärkte, Gartenmärkte, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und der Großhandel. 3Für Beschäftigte der Ladengeschäfte gilt § 28b Abs. 1 IfSG.

Keine 2G-Regel in Bek­lei­dungs­ge­schäften in Bayern

Das Gericht begründete seine Rechtsansicht, dass die Aufzählung der Geschäfte des täglichen Bedarfs in § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht abschließend sei, weshalb Bekleidungsgeschäfte mit derselben Selbstverständlichkeit wie ausdrücklich aufgezählten Schuhgeschäfte davon umfasst seien. Das Wort „insbesondere“ stelle nämlich klar, dass die Aufzählung nicht abschließend gemeint sei und sich nicht ausschließlich auf die dort genannten Geschäftszweige beschränkt. Deshalb sei der Kläger bzw. Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren von § 10 Absatz 1 nicht beschwert, sodass es an der Zulässigkeitsvoraussetzung für seinen Antrag, nämlich an der Einschränkung subjektiver Rechte, fehle.

Die Entscheidung ist sicherlich richtig. Die praktische Frage ist aber: Hätte dies das örtliche Ordnungsamt bei einer Kontrolle des Geschäfts des Klägers genauso gesehen? Mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit hätten die eifrigen Beamten des Vollzugsdienstes den Verweis auf das Wort „insbesondere“ nicht gelten lassen. Die Presse macht aus der Sache wieder die übliche Schlagzeile, wie etwa die Augsburger Allgemeine am 29.12.2021:

„Gericht kippt Regel: 2G gilt nicht für Bekleidungsgeschäfte in Bayern.“

In Wirklichkeit wurde überhaupt nichts gekippt, allenfalls der Antrag des unglücklichen Klägers.

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